# Muss ich den Rücktritt per Einschreiben schicken oder geht das auch online?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Konsumentenschutzrecht
- Published: 2026-10-27
- Last updated: 2026-10-27
- Canonical: https://lawasked.com/at/consumer-law/muss-ich-den-rucktritt-per-einschreiben-schicken-oder

## Question

Servus, ich hab vor genau zehn Tagen online bei einem großen Online-Shop in Österreich ein neues Smartphone für 850 Euro bestellt. Das Gerät ist gestern bei mir angekommen, aber als ich es ausgepackt habe, war ich total enttäuscht, weil die Farbe doch nicht so gut aussieht wie auf den Fotos. Ich will das Teil jetzt unbedingt zurückgeben und mein Geld zurückhaben. Ich hab schon in den AGB nachgeschaut, aber da steht nichts Genaues dazu, wie ich das Ganze offiziell melden muss. Jetzt bin ich unsicher: Reicht es aus, wenn ich einfach eine kurze E-Mail an den Kundenservice schreibe, dass ich vom Kauf zurücktrete, oder muss ich das unbedingt auf dem Postweg mit einem Einschreiben machen, damit es rechtlich sicher ist? Ich hab auch gesehen, dass es auf der Website so ein Formular gibt, aber ich weiß nicht, ob das rechtlich genauso viel zählt wie ein Brief. Wenn ich die Mail heute noch absende, bin ich dann innerhalb der Frist, auch wenn die erst in ein paar Tagen gilt? Ich will nur sichergehen, dass die den Rücktritt nicht einfach ignorieren können.

## Summary

Ja, eine E-Mail oder das Online-Formular reicht völlig aus. Sie müssen keinen Brief per Einschreiben schicken, um Ihr Rücktrittsrecht rechtlich wirksam auszuüben.

## Analysis

Für Ihren Fall bedeutet das Gesetz, dass Sie sehr flexibel sind. Die Erklärung des Rücktritts (das rechtliche Wort für das Beenden eines Vertrages, weil man die Ware nicht behalten will) ist nicht an eine bestimmte Form gebunden [1]. Das heißt, Sie müssen keinen Brief mit Unterschrift oder ein teures Einschreiben per Post schicken.

Sie können einfach eine E-Mail an den Online-Shop schreiben. Das Gesetz besagt: "Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden" [1]. Damit ist gemeint, dass jede klare Mitteilung zählt, egal ob digital oder auf Papier. Wenn Sie die E-Mail heute absenden, gilt die Frist als eingehalten, denn "Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird" [1]. Es kommt also darauf an, wann Sie die Nachricht abschicken, nicht wann der Shop sie erhält.

Da der Shop auch ein Online-Formular anbietet, können Sie dieses nutzen. Der Shop darf Ihnen sogar die Möglichkeit geben, das Formular elektronisch auszufüllen [1]. Wenn Sie das Formular nutzen, muss der Shop Ihnen eine Bestätigung über den Eingang auf einem dauerhaften Datenträger (wie einer E-Mail) schicken [1].

Ein wichtiger Punkt ist die Information über Ihr Recht. Falls der Shop Sie gar nicht erst über Ihr Rücktrittsrecht aufgeklärt hat, verlängert sich die Frist sogar um zwölf Monate [2]. In Ihrem Fall scheint die Frist aber noch ganz normal zu laufen, da Sie das Gerät erst gestern erhalten haben.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln auch spezifische Bestimmungen des Verbraucherschutzes oder internationale Regelungen gelten können.

## Statutory citations

- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 13 - Ausübung des Rücktrittsrechts [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847)
  > Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. ... Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz § 12 - Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008847)
  > Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht ... nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.

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