# Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein kleines Kind krank ist und ich schon alle Tage für die Pflege weg bin?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-11-05
- Last updated: 2026-11-05
- Canonical: https://lawasked.com/at/employment-law/darf-ich-zu-hause-bleiben-wenn-mein-kleines

## Question

Servus, ich brauche bitte dringend Hilfe bei einer blöden Situation in meinem Job hier in Wien. Mein kleiner Sohn ist jetzt schon seit zwei Wochen ziemlich schwer krank und ich muss mich eigentlich ständig um ihn kümmern. Ich arbeite in einem normalen Bürojob und habe eigentlich schon alle Tage, die mir für die Pflege von kranken Kindern zustehen, komplett aufgebraucht. Mein Chef hat mir gestern am Telefon schon ganz deutlich gesagt, dass ich jetzt nicht einfach so zu Hause bleiben kann, nur weil das Kind wieder Fieber hat, und dass ich sonst Probleme mit der Arbeit bekomme. Ich habe schon versucht, ihm zu erklären, dass ich das Kind nicht alleine lassen kann, aber er meint nur, dass ich jetzt entweder arbeiten muss oder Urlaub nehmen soll. Das Problem ist aber, dass ich eigentlich gar keinen Urlaub mehr übrig habe, weil wir im Sommer schon weg waren. Jetzt frage ich mich, ob es in Österreich irgendeine Regelung gibt, dass ich trotzdem von der Arbeit freigestellt werden darf, wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist und ich die ersten Tage schon verbraucht habe? Ich will ja nicht, dass mir wegen der Situation gekündigt wird, nur weil ich mein Kind pflege muss. Was kann ich da jetzt machen?

## Summary

Ja, Sie haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf weitere Freistellung, selbst wenn die ersten Tage bereits aufgebraucht sind. Wenn Ihr Kind unter 12 Jahre alt ist, können Sie für die notwendige Pflege erneut von der Arbeit freigestellt werden.

## Analysis

In Ihrer Situation gibt es eine wichtige gesetzliche Regelung für Eltern. Da Ihr Sohn unter 12 Jahre alt ist und Sie ihn pflegen müssen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine erneute Freistellung von der Arbeit. 

Das Gesetz sieht vor, dass man auch dann noch frei bekommen kann, wenn die ersten Tage bereits verbraucht sind. Konkret heißt es: "Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes... welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat" [1]. Das bedeutet, dass Ihnen nach dem Verbrauch der ersten Tage eine weitere Freistellung in Höhe einer weiteren wöchentlichen Arbeitszeit pro Jahr zusteht, sofern das Kind unter 12 ist und im selben Haushalt lebt [1].

Zudem ist der Schutz vor Kündigung wichtig. Falls Ihr Chef Ihnen wegen dieser Pflegefreistellung kündigen möchte, ist dies rechtlich anfechtbar. Es heißt dazu: "Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden" [1]. Eine Kündigung (das Beenden des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber) darf also nicht einfach nur deshalb ausgesprochen werden, weil Sie Ihr Kind pflegen müssen.

Es ist jedoch zu beachten, dass Ihr Anspruch auf diese zusätzliche Freistellung davon abhängt, ob Ihnen für diesen Zeitraum kein anderer Anspruch auf Entgeltfortzahlung (das Weiterzahlen des Gehalts bei Krankheit) aus anderen Gesetzen oder Ihrem Arbeitsvertrag zusteht [1]. Zudem könnten in Ihrem speziellen Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag (Regelungen für bestimmte Berufsgruppen) noch günstigere Bedingungen für Sie gelten [2].

## Statutory citations

- Urlaubsgesetz, Urlaubsgesetz § 16 - Pflegefreistellung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008376)
  > Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes... welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat
- Urlaubsgesetz, Urlaubsgesetz § 16 - Pflegefreistellung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008376)
  > Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann bei Gericht angefochten werden.
- Urlaubsgesetz, Urlaubsgesetz § 14 - Weitergelten von Regelungen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008376)
  > Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abschnittes bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

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