# Darf mein Streaming-Anbieter einfach Funktionen ändern und ich kann dann kündigen?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-10-31
- Last updated: 2026-10-31
- Canonical: https://lawasked.com/at/employment-law/darf-mein-streaming-anbieter-einfach-funktionen-andern-und

## Question

Ich wohne in Wien und nutze seit über zwei Jahren ein monatliches Abo für einen Streaming-Dienst, den ich jeden Abend auf meinem Smart-TV schaue. Ich zahle dafür fix 14,99 Euro pro Monat. Letzte Woche, am 10. Oktober, habe ich eine E-Mail bekommen, dass sich die Benutzeroberfläche und die Funktionen der App grundlegend ändern werden. Seit gestern ist das Update live und jetzt ist es so mühsam, dass ich meine gespeicherten Listen kaum noch finde und die Bedienung viel komplizierter geworden ist. Das nervt mich extrem, weil ich das System vorher perfekt beherrschte. Ich habe schon beim Kundensupport angerufen und denen erklärt, dass ich mit der neuen Version überhaupt nicht klarkomme, aber die meinten nur, dass das eine Standard-Änderung sei und ich mich halt dran gewöhnen muss. Ich möchte eigentlich nur wissen, ob ich wegen dieser Umstellung sofort und ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist aus dem Vertrag rauskomme, weil die Nutzung für mich jetzt viel schwieriger ist. Gibt es eine Frist, bis wann ich das sagen muss, wenn ich den Vertrag auflösen will, weil die App nicht mehr so funktioniert wie vorher?

## Summary

Es kommt darauf an, ob die Änderung Ihrer App-Nutzung nur geringfügig ist oder Sie erheblich beeinträchtigt. Wenn die neue Bedienung Ihre Nutzung deutlich erschwert, können Sie den Vertrag kostenlos auflösen.

## Analysis

Ob Sie Ihren Streaming-Dienst sofort kündigen können, hängt davon ab, wie stark die Änderung der App Ihre Nutzung beeinflusst. Laut Gesetz darf ein Anbieter digitale Dienste ändern, aber es gibt Schutzrechte für Sie als Kunden.

Wenn die Änderung dazu führt, dass Ihr Zugang oder die Nutzung der App "nicht nur geringfügig beeinträchtigt" [1] wird, haben Sie das Recht, den Vertrag kostenlos aufzulösen. Eine geringfügige Beeinträchtigung wäre etwa eine rein optische Änderung, die die Funktion nicht einschränkt. Da Sie beschreiben, dass die Bedienung nun "viel komplizierter" ist und Sie Ihre Listen kaum noch finden, könnte dies eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. 

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Sie haben kein Recht zur Auflösung, wenn der Anbieter Ihnen die Möglichkeit bietet, die App in der unveränderten Version ohne zusätzliche Kosten weiter zu nutzen und diese weiterhin dem Vertrag entspricht [1]. Wenn der Anbieter also eine Option anbietet, die alte Version der App weiter zu verwenden, müssen Sie dies akzeptieren.

Bezüglich der Fristen gilt: Sie müssen Ihr Recht zur Vertragsauflösung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Änderung ausüben [1]. Da das Update gestern live gegangen ist, haben Sie noch ausreichend Zeit. Sobald Sie den Vertrag auflösen, dürfen Sie den Dienst nicht mehr nutzen [2].

Es bleibt unklar, ob die Schwierigkeit, die Listen zu finden, rechtlich bereits als eine "nicht nur geringfügige Beeinträchtigung" eingestuft wird, da dies eine Einzelfallentscheidung ist. Auch ist nicht ersichtlich, ob der Anbieter Ihnen die Nutzung der alten Version anbieten kann.

## Statutory citations

- Verbrauchergewährleistungsgesetz, Verbrauchergewährleistungsgesetz § 27 - Änderung der digitalen Leistung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011654)
  > Der Verbraucher ist zur kostenfreien Auflösung des Vertrags berechtigt, wenn durch die Änderung sein Zugang zur digitalen Leistung oder deren Nutzung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden.
- Verbrauchergewährleistungsgesetz, Verbrauchergewährleistungsgesetz § 27 - Änderung der digitalen Leistung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011654)
  > Er muss sein Vertragsauflösungsrecht innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Änderung... ausüben.
- Verbrauchergewährleistungsgesetz, Verbrauchergewährleistungsgesetz § 25 - Pflichten des Verbrauchers bei Vertragsauflösung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011654)
  > Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so darf er die digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.

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