# Was gilt für mich beim Mutterschutz, wenn ich bei der Gemeinde angestellt bin?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-10-28
- Last updated: 2026-10-28
- Canonical: https://lawasked.com/at/employment-law/gilt-fur-mich-beim-mutterschutz-wenn-ich-bei

## Question

Ich bin seit über drei Jahren bei einer Gemeinde in Niederösterreich als Vertragsbedienstete im Büro angestellt. Jetzt habe ich erfahren, dass ich schwanger bin, und der Arzt hat mir den Termin für die Geburt für Mitte nächsten Jahres bestätigt. Gestern hatte ich ein Gespräch mit meiner direkten Vorgesetzten, weil ich wissen wollte, wie das mit dem Schutz während der Schwangerschaft und der Zeit nach der Geburt bei uns im Dienst eigentlich genau abläuft. Sie meinte nur ganz vage, dass das bei uns im öffentlichen Dienst vielleicht ein bisserl anders geregelt ist als in der freien Wirtschaft, aber sie konnte mir keine genauen Details nennen. Ich habe schon versucht, in meinem Dienstvertrag nachzuschauen, aber da steht dazu leider nichts Konkretes drin, außer dass die allgemeinen Bestimmungen gelten. Ich bin jetzt total verunsichert, ob ich die gleichen Rechte und Schutzfristen habe wie meine Freundin, die in einer privaten Firma arbeitet, oder ob es bei mir als Vertragsbedienstete spezielle Regeln oder Abweichungen gibt, die ich kennen muss. Besonders wichtig wäre für mich zu wissen, ob mein Kündigungsschutz und die Freistellungen exakt gleich sind oder ob es da rechtliche Unterschiede gibt, die meine Planung beeinflussen könnten.

## Summary

Ja, Sie haben grundsätzlich ähnliche Rechte, aber es gibt spezifische gesetzliche Abweichungen für Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst. Das Mutterschutzgesetz gilt für Sie, wird aber in bestimmten Punkten durch spezielle Regelungen ergänzt oder modifiziert.

## Analysis

Als Vertragsbedienstete bei einer Gemeinde in Niederösterreich unterliegen Sie dem Mutterschutzgesetz, jedoch mit Besonderheiten. Das Gesetz sieht vor, dass für Personen in einem Dienstverhältnis bestimmte Regeln gelten, die von den Standardregeln abweichen können. 

Das Gesetz besagt: "Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis" [1]. Das bedeutet, dass die allgemeinen Schutzfristen und Rechte zwar grundsätzlich bestehen, aber für Sie als Bedienstete im öffentlichen Dienst durch die Paragrafen 18a bis 23 des Mutterschutzgesetzes modifiziert werden können. Diese Abweichungen betreffen oft die genaue Ausgestaltung des Schutzes.

In Bezug auf Ihren Kündigungsschutz gibt es zudem eine wichtige Regelung, falls Sie eine Dienstwohnung beziehen. Wenn Vereinbarungen über eine Dienstwohnung getroffen werden, müssen diese "während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ... um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (§ 92 ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden" [2]. Das bedeutet, dass Sie bei rechtlichen Änderungen an Ihrer Unterkunft während der Schutzfrist besonders geschützt sind und umfassend über Ihre Rechte aufgeklärt werden müssen.

Ob Ihr Kündigungsschutz und Ihre Freistellungen exakt gleich wie bei Ihrer Freundin in der Privatwirtschaft sind, lässt sich allein anhand dieser Paragrafen nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten, da die genauen Abweichungen in den genannten §§ 18a bis 23 liegen. Es ist also korrekt, dass es im öffentlichen Dienst (Vertragsdienstrecht) Nuancen geben kann.

## Statutory citations

- Mutterschutzgesetz 1979, Mutterschutzgesetz 1979 § 18 - § 18 [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008464)
  > Die Abschnitte 2 bis 7 gelten mit den in den §§ 18a bis 23 enthaltenen Abweichungen für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis
- Mutterschutzgesetz 1979, Mutterschutzgesetz 1979 § 16 - Dienst(Werks)wohnung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008464)
  > Vereinbarungen, durch die der Anspruch der Dienstnehmerin auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft berührt wird, müssen während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ... um rechtswirksam zu sein, vor Gericht (§ 92 ASGG) nach Rechtsbelehrung der Dienstnehmerin getroffen werden

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