# Verjähren meine Ansprüche auf Überstunden während der Väter-Karenz?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-10-28
- Last updated: 2026-10-28
- Canonical: https://lawasked.com/at/employment-law/verjahren-meine-anspruche-auf-uberstunden-wahrend-der-vater

## Question

Servus, ich brauche bitte Hilfe bei einer Sache in Österreich. Ich bin seit drei Jahren bei meiner Firma in Linz angestellt und habe vor ein paar Monaten beschlossen, die Väter-Karenz in Anspruch zu nehmen, um mich um mein neugeborenes Kind zu kümmern. Die Karenz dauert jetzt insgesamt sechs Monate und ich bin seit Anfang dieses Jahres zu Hause. Das Problem ist, dass ich vor dem Start der Karenz noch massiv Überstunden angesammelt habe, also insgesamt etwa 85 Stunden, die mir mein Chef laut Arbeitsvertrag eigentlich auszahlen muss. Jetzt habe ich aber große Angst, dass diese Zeit, in der ich gar nicht in der Firma bin, gegen mich arbeitet. Mein Kollege meinte neulich beim Telefonieren, dass Ansprüche aus dem Job irgendwann einfach verfallen, wenn man nicht aufpasst, und ich weiß jetzt nicht genau, ob die Frist für die Auszahlung meiner 85 Stunden während meiner gesamten Abwesenheit einfach weiterläuft. Ich habe schon versucht, das Thema beim Chef anzusprechen, aber er hat nur ausweichend reagiert und gesagt, wir schauen uns das nach meiner Rückkehr an. Ich bin jetzt unsicher: Bleiben diese Forderungen auf meine Überstunden während der gesamten Zeit der Karenz geschützt oder verliere ich das Geld, weil die Verjährungsfrist während meiner Freistellung einfach weiterläuft?

## Summary

Nein, Sie müssen keine Angst haben, dass Ihre Überstunden während der Väter-Karenz verfallen. Die Fristen für Ihre Forderungen werden während Ihrer Abwesenheit unterbrochen und laufen erst nach Ihrer Rückkehr weiter.

## Analysis

Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihre 85 angesammelten Überstunden während Ihrer sechsmonatigen Väter-Karenz verfallen. Das Gesetz sieht vor, dass wichtige Zeitfristen, in denen Ansprüche geltend gemacht werden müssen, während einer solchen Freistellung pausieren.

Das Väter-Karenzgesetz regelt dies sehr klar. Es besagt, dass der „Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt“ [1]. 

Unter „Verjährungs- und Verfallsfristen“ versteht man die Zeitspanne, innerhalb derer man rechtlich einfordern muss, was einem zusteht (zum Beispiel die Auszahlung von Überstunden), damit der Anspruch nicht verloren geht. „Gehemmt“ bedeutet in diesem Zusammenhang einfach, dass die Uhr für diese Frist stillsteht. 

Da Sie die 85 Überstunden bereits vor Beginn Ihrer Karenz erworben haben, greift dieser Schutz für Sie. Die Frist, die für die Auszahlung dieser Stunden läuft, wird also während Ihrer gesamten sechsmonatigen Abwesenheit gestoppt. Die Frist beginnt erst wieder zu laufen, wenn Ihre Karenz beendet ist, und zwar erst mit einem kleinen Puffer von zwei Wochen nach dem Ende der Karenz [1].

Zusätzlich gibt es Bestimmungen, die sicherstellen, dass auch andere Rechte, wie etwa Urlaubsansprüche oder Ansprüche, die von der Dienstzeit abhängen, während der Karenz geschützt sind [2]. In Ihrem Fall ist jedoch vor allem die Hemmung der Verjährung für die Überstunden entscheidend. Es ist also rechtlich sicher, dass Ihr Chef das Thema erst nach Ihrer Rückkehr bearbeiten kann, ohne dass Ihnen das Geld durch Zeitablauf entgeht.

## Statutory citations

- Väter-Karenzgesetz, Väter-Karenzgesetz § 7d - Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008674)
  > Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt.
- Väter-Karenzgesetz, Väter-Karenzgesetz § 7c - Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008674)
  > Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge ... und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 MSchG

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