# Wie lange hab ich Zeit, mich wegen der Kündigung zu wehren?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-10-24
- Last updated: 2026-10-24
- Canonical: https://lawasked.com/at/employment-law/wie-lange-hab-ich-zeit-mich-wegen-der

## Question

Servus, ich brauche bitte dringend Hilfe bei einer blöden Situation in Wien. Ich war jetzt seit knapp drei Monaten in einem neuen Job, das war eigentlich eine Probezeit. Vor genau zwei Wochen, am 10. Oktober, hab ich dann die Kündigung bekommen, dass das mit der Probezeit nicht passt. Ich hab das Gefühl, dass das gar nicht fair war und dass die mich nur rausgeworfen haben, weil ich wegen meiner körperlichen Einschränkung nicht so schnell arbeiten konnte, wie die sich das vorgestellt haben. Ich hab schon versucht, das Gespräch mit meinem Chef zu suchen, aber der war total abweisend und meinte nur, dass die Entscheidung endgültig ist. Jetzt bin ich total verunsichert, was ich rechtlich machen kann. Ich weiß nicht, ob ich die Kündigung jetzt sofort anfechten muss oder ob ich noch ein paar Wochen Zeit habe, um mich zu informieren oder einen Anwalt zu finden. Wenn ich zu lange warte, ist es dann eh schon zu spät, um gegen die Entlassung vorzugehen? Ich will auf keinen Fall meine Rechte verlieren, nur weil ich zu langsam war mit dem Reagieren. Kann mir da wer sagen, wie die Fristen in so einem Fall genau aussehen?

## Summary

Ja, Sie müssen schnell handeln, da die Frist für die Anfechtung der Kündigung sehr kurz ist. Wenn Sie die Kündigung wegen Diskriminierung gerichtlich anfechten wollen, müssen Sie dies innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung tun.

## Analysis

In Ihrer Situation ist die Zeit der entscheidende Faktor. Da Sie sich in der Probezeit befanden und vermuten, dass die Kündigung aufgrund Ihrer körperlichen Einschränkung erfolgte, greifen spezielle Fristen des Gleichbehandlungsgesetzes.

Wenn Sie die Kündigung selbst anfechten wollen (das heißt, Sie möchten, dass die Kündigung rechtlich unwirksam wird), gilt eine sehr kurze Frist. Das Gesetz besagt: "Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten" [cite:at-glbg-sec15]. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung eine Klage bei Gericht einreichen müssen. Da Sie die Kündigung bereits am 10. Oktober erhalten haben, ist diese 14-Tage-Frist für die Anfechtung der Kündigung höchstwahrscheinlich bereits abgelaufen oder läuft in den nächsten Tagen ab.

Falls Sie jedoch nicht die Kündigung an sich rückgängig machen wollen, sondern Entschädigungsansprüche wegen der Diskriminierung (wegen Ihrer körperlichen Einschränkung) geltend machen möchten, gelten andere Regeln. Hierfür gilt: "Ansprüche nach § 12 Abs. 7 letzter Satz sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung... gerichtlich geltend zu machen" [cite:at-glbg-sec15]. Dies bezieht sich auf finanzielle Ansprüche aufgrund der Diskriminierung. 

Ein wichtiger Punkt ist zudem, dass bei Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ein spezielles Verfahren vorgeschaltet werden muss. Ansprüche, die auf einer Behinderung beruhen, "können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden" [cite:at-glbg-sec15]. Das Schlichtungsverfahren ist ein Versuch, den Streit ohne Gericht zu lösen.

Es bleibt unklar, ob Sie die Kündigung als solche (also die Beendigung des Jobs) oder nur die Diskriminierung (also eine Entschädigung) bekämpfen wollen. Je nachdem, was Ihr Ziel ist, ändern sich die Fristen massiv.

## Statutory citations

- Gleichbehandlungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz § 15 - Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395)
  > Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten
- Gleichbehandlungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz § 15 - Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395)
  > Ansprüche nach § 12 Abs. 7 letzter Satz sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.
- Gleichbehandlungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz § 15 - Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003395)
  > Ansprüche nach § 12, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden.

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