# Muss ich als neuer Vormund beim Gericht genau auflisten, was das Kind an Ersparnissen hat?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Familienrecht
- Published: 2026-11-01
- Last updated: 2026-11-01
- Canonical: https://lawasked.com/at/family-law/muss-ich-als-neuer-vormund-beim-gericht-genau

## Question

Ich wohne in Graz und habe vor etwa drei Monaten die gesetzliche Sorge für meinen Neffen übernommen, da seine Eltern leider verstorben sind. Er ist erst acht Jahre alt. Er hat ein Sparkonto bei der Bank, auf dem nach dem letzten Stand etwa 12.500 Euro liegen, und zusätzlich noch ein paar wertvolle Sammlerstücke, die er von seinem Opa bekommen hat. Ich habe mich jetzt schon ein bisschen schlau gemacht, wie ich das alles verwalte, aber ich bin total unsicher, was die bürokratischen Pflichten gegenüber dem Gericht angeht. Ich habe bereits versucht, bei der Bank eine genaue Aufstellung der Kontobewegungen der letzten zwei Jahre zu bekommen, damit ich alles schwarz auf weiß habe. Jetzt frage ich mich, ob ich diese Liste mit allen Details und dem genauen Wert der Sachen einfach nur für mich behalten darf oder ob ich das alles offiziell beim Gericht einreichen muss. Muss ich dem Gericht jetzt sofort nach dem Antritt der Sorge genau sagen, wie viel Geld und was für Gegenstände er genau besitzt, und muss ich denen später regelmäßig zeigen, was mit dem Geld passiert ist? Ich will auf keinen Fall etwas falsch machen und später Probleme bekommen.

## Summary

Ja, Sie müssen dem Gericht das Vermögen Ihres Neffen genau melden. Sie sind verpflichtet, nach der Übernahme der Sorge den genauen Stand der Ersparnisse und Sachwerte aufzulisten und dem Gericht gegenüber Rechenschaft abzulegen.

## Analysis

Da Sie die gesetzliche Sorge (die rechtliche Verantwortung für die Belange eines Kindes) für Ihren achtjährigen Neffen übernommen haben, unterliegen Sie strengen Kontrollpflichten. Sie dürfen die Liste der Ersparnisse und Sammlerstücke nicht einfach für sich behalten.

Nach dem Gesetz müssen Sie "bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben" [1]. Das bedeutet für Sie konkret: Sie müssen das Sparkonto mit den 12.500 Euro sowie die wertvollen Sammlerstücke des Großvaters detailliert auflisten und dem Gericht melden. Die Obsorge (die rechtliche Vertretung und Sorge für eine minderjährige Person) verpflichtet Sie dazu, dem Gericht gegenüber volle Transparenz zu schaffen.

Darüber hinaus müssen Sie dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie "in weiterer Folge Rechnung zu legen" [1] haben. Das bedeutet, dass Sie dem Gericht zeigen müssen, was mit dem Geld passiert ist und wie das Vermögen verwaltet wurde. Das Gericht hat die Aufgabe, Ihre Tätigkeit zu überwachen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird [1].

Zusätzlich müssen Sie beachten, dass bei wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen, unter Umständen die Genehmigung des Gerichts erforderlich ist [2]. Während sich die vorliegenden Gesetze primär auf die Vermögensverwaltung und die allgemeine Obsorge beziehen, sollten Sie prüfen, ob für spezifische finanzielle Transaktionen (wie der Verkauf der Sammlerstücke) zusätzliche Genehmigungen nötig sind.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln des ABGB auch spezifische verfahrensrechtliche Bestimmungen oder lokale Richtlinien der österreichischen Gerichte gelten können.

## Statutory citations

- ABGB (Ehe und Familie, §§ 44–284), ABGB § 214 - Überwachung der Vermögensverwaltung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622)
  > Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und ... in weiterer Folge Rechnung zu legen.
- ABGB (Ehe und Familie, §§ 44–284), ABGB § 213 - a) in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622)
  > Ist eine andere Person mit der Obsorge betraut, so hat sie, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten ... die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

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