# Dürfen Behörden meine Daten einfach ins Ausland schicken?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Fremden- und Asylrecht
- Published: 2026-10-27
- Last updated: 2026-10-27
- Canonical: https://lawasked.com/at/immigration/durfen-behorden-meine-daten-einfach-ins-ausland-schicken

## Question

Ich wohne in Wien und habe vor etwa drei Wochen einen Antrag bei einer staatlichen Behörde gestellt, um ein offizielles Dokument für eine Angelegenheit im Ausland zu bekommen. Jetzt habe ich die Sorge, dass meine privaten Daten, die dort hinterlegt sind, ohne mein Wissen an eine Organisation oder ein Land außerhalb der EU weitergegeben werden könnten. Letzte Woche hat mir ein Mitarbeiter am Telefon ganz vage gesagt, dass Daten bei Bedarf auch weitergeleitet werden können, aber er konnte mir nicht genau sagen, unter welchen Bedingungen das passiert oder wer das eigentlich erlaubt. Ich habe mich schon im Internet schlau gemacht, aber nichts Konkretes gefunden. Wenn jetzt eine Behörde aus einem anderen EU-Land bei uns anfragt, damit meine Daten in ein Drittland geschickt werden, wer entscheidet das dann eigentlich? Muss die Behörde hier in Österreich erst eine Erlaubnis einholen oder darf die das einfach so machen, wenn es schnell gehen muss, zum Beispiel wenn es um die Sicherheit geht? Ich will einfach nur wissen, ob es Regeln gibt, die verhindern, dass meine Daten ohne Genehmigung irgendwohin wandern, besonders wenn es um Länder außerhalb der EU geht.

## Summary

Nein, Behörden dürfen Ihre Daten nicht einfach so ins Ausland schicken. Es gibt strenge Regeln und meistens ist eine Genehmigung oder ein spezieller Schutzstatus des Ziellandes erforderlich.

## Analysis

In Ihrem Fall in Wien ist die Übermittlung Ihrer Daten an ein Land außerhalb der EU (ein sogenanntes Drittland) an strikte Bedingungen geknüpft. Grundsätzlich ist eine solche Übermittlung durch Behörden nur erlaubt, wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden [1]. 

Es gibt zwei Hauptwege, wie dies passieren kann. Erstens kann die Übermittlung ohne spezielle Genehmigung erfolgen, wenn die Europäische Kommission offiziell bestätigt hat, dass das Zielland ein "angemessenes Schutzniveau bietet" [2]. Das bedeutet, dass das Land dort Gesetze hat, die Ihre Daten ähnlich gut schützen wie in der EU. 

Zweitens ist eine Übermittlung auch möglich, wenn andere geeignete Garantien vorliegen, die den Schutz Ihrer Daten sicherstellen [2]. Wenn weder ein solcher Beschluss der EU-Kommission noch diese Garantien vorliegen, ist die Übermittlung nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig [2]. 

Zu Ihrer Frage bezüglich der Sicherheit: Es gibt eine Ausnahme für Notfälle. Eine Übermittlung ohne vorherige Genehmigung ist nur zulässig, wenn sie "erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann" [1]. Das ist eine Ausnahme für extreme Gefahrenlagen. 

Falls eine Behörde aus einem anderen EU-Land anfragt, damit Ihre Daten in ein Drittland geschickt werden, entscheidet in der Regel die Behörde, die Ihre Daten ursprünglich erhalten oder übermittelt hat [1]. 

Ob Ihre Daten in Ihrem spezifischen Fall tatsächlich weitergegeben werden, hängt davon ab, ob das Land, für das Sie das Dokument benötigen, über ein angemessenes Schutzniveau verfügt oder ob eine andere gesetzliche Grundlage vorliegt. Die vage Auskunft des Mitarbeiters am Telefon reicht nicht aus, um die rechtliche Grundlage zu prüfen.

## Statutory citations

- Datenschutzgesetz, Datenschutzgesetz Art. 2 § 58 - Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597)
  > Eine Übermittlung ohne vorherige Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 3 ist nur zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
- Datenschutzgesetz, Datenschutzgesetz Art. 2 § 59 - Datenübermittlung an Drittländer oder internationale Organisationen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597)
  > Die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation ist zulässig, wenn die Europäische Kommission ... beschlossen hat, dass das betreffende Drittland ... ein angemessenes Schutzniveau bietet.

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