# Gilt für meine Familie noch das alte Recht bei der Familienzusammenführung?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Fremden- und Asylrecht
- Published: 2026-11-01
- Last updated: 2026-11-01
- Canonical: https://lawasked.com/at/immigration/gilt-fur-meine-familie-noch-das-alte-recht

## Question

Hallo, ich brauche dringend Hilfe bei einer Sache in Österreich. Ich habe schon vor vielen Jahren, genauer gesagt im Jahr 2014, mein Asyl offiziell bekommen und lebe seitdem hier. Jetzt geht es darum, dass meine Frau und meine Kinder aus dem Ausland zu mir nach Österreich nachkommen sollen. Wir haben uns schon beim Magistrat erkundigt, aber die Antwort war total verwirrend. Es geht um den Einreisetitel für meine Familie. Ich habe gehört, dass es 2016 eine große Änderung im Gesetz gab, die vieles erschwert hat. Da mein eigener Status aber schon vor diesem Datum im November 2015 feststand, frage ich mich jetzt, ob für meine Familie die alten, einfacheren Regeln gelten oder ob wir die neuen, strengeren Bedingungen erfüllen müssen. Wir wollten den Antrag eigentlich erst jetzt stellen, aber ich habe gelesen, dass es da eine Frist von drei Monaten nach dem Gesetzwechsel gab. Können wir trotzdem noch nach den alten Regeln für die Familienzusammenführung gehen, weil ich ja schon vor der Änderung als Asylberechtigter anerkannt wurde? Das ist für uns extrem wichtig, weil wir uns nach so langer Zeit endlich als Familie hier in Österreich vereinen wollen.

## Summary

Es sieht leider schlecht aus, da die Frist für die alten Regeln bereits abgelaufen ist. Da Sie den Antrag erst jetzt stellen wollen, müssen Sie wahrscheinlich die neuen, strengeren Bedingungen erfüllen.

## Analysis

Nach dem Gesetz gibt es für Personen, die bereits vor der Gesetzesänderung im Jahr 2016 den Status eines Asylberechtigten erhalten haben, besondere Übergangsregeln. Das bedeutet, dass für diese Personen eigentlich weniger strenge Bedingungen gelten sollten.

Das Gesetz besagt jedoch eine sehr wichtige Einschränkung für Familienangehörige. Wenn ein Familienmitglied einen Einreisetitel (eine Erlaubnis, nach Österreich einzureisen) beantragt, gelten die alten, einfacheren Regeln nur dann, wenn der Antrag innerhalb einer bestimmten Zeit gestellt wurde. Konkret heißt es: "Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde" [1].

Das bedeutet für Sie: Da Sie Ihren Status bereits 2014 erhalten haben, wären Sie eigentlich durch diese Regelung geschützt. Aber diese Erleichterung ist an eine strikte Frist gebunden. Der Antrag für Ihre Frau und Ihre Kinder hätte innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes (also etwa bis Anfang 2016) gestellt werden müssen. Da Sie den Antrag erst jetzt stellen möchten, greift diese Ausnahme nicht mehr. Sie müssen daher die aktuellen, strengeren Bedingungen für die Familienzusammenführung erfüllen.

Es ist zudem wichtig zu wissen, dass für Personen, denen der Status bereits vor der Änderung zuerkannt wurde, bestimmte andere Teile des Gesetzes nicht in der neuen, strengeren Fassung angewendet werden dürfen [1]. Dies betrifft jedoch primär Ihren eigenen Status und nicht die Bedingungen für die Einreise Ihrer Familie, wenn die oben genannte Frist verstrichen ist.

## Statutory citations

- Asylgesetz 2005, Asylgesetz 2005 § 75 - Übergangsbestimmungen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004240)
  > Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.
- Asylgesetz 2005, Asylgesetz 2005 § 75 - Übergangsbestimmungen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004240)
  > Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde ... sind die §§ ... in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden.

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