# Was passiert, wenn ich eine Sache schon besitze, die mir im Testament zugesagt wird?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Erbrecht
- Published: 2026-11-03
- Last updated: 2026-11-03
- Canonical: https://lawasked.com/at/inheritance-law/passiert-wenn-ich-eine-sache-schon-besitze-die

## Question

Ich brauche bitte dringend Hilfe bei einer Sache, die mich gerade total stresst. Mein Onkel ist vor etwa drei Monaten in Wien verstorben und hat mir in seinem Testament ein altes, wertvolles Schmuckstück versprochen, das er immer bei sich getragen hat. Das Problem ist jetzt aber folgendes: Dieses Schmuckstück gehört mir eigentlich schon seit letztem Jahr. Er hat es mir nämlich im Juni 2023 geschenkt, weil er meinte, ich solle es als Erinnerung behalten, und er hat mir damals auch schon die Rechnung dafür gezeigt. Jetzt sagen die anderen Verwandten, die das Erbe abwickeln, dass das mit dem Schmuckstück im Testament gar nicht mehr gilt, weil ich es ja eh schon habe. Ich habe mich schon bei einem Notar erkundigt, aber der war sehr kurz angebunden. Ich frage mich jetzt ganz genau: Wenn er mir die Sache schon vor seinem Tod geschenkt hat und sie jetzt offiziell im Testament steht, ist das Vermächtnis dann einfach hinfällig oder habe ich trotzdem noch einen Anspruch auf den Geldwert von dem Schmuckstück? Ich bin mir total unsicher, wie das jetzt rechtlich läuft, wenn die Sache schon mein Eigentum war, als er das Testament geschrieben hat.

## Summary

In Ihrem Fall ist das Vermächtnis leider hinfällig. Da Ihr Onkel Ihnen das Schmuckstück bereits im Juni 2023 unentgeltlich geschenkt hat, erlischt der Anspruch auf das Schmuckstück oder dessen Geldwert.

## Analysis

In Ihrer Situation ist die rechtliche Lage durch das Gesetz klar geregelt. Ein Vermächtnis ist eine Anordnung in einem Testament, durch die jemand einem anderen eine bestimmte Sache oder einen Geldbetrag hinterlässt. 

Da Sie das Schmuckstück bereits im Juni 2023 von Ihrem Onkel erhalten haben, greift eine spezielle Regelung für den Fall, dass man eine Sache schon vor dem Tod des Erblassers (der Person, die verstorben ist) geschenkt bekommen hat. Das Gesetz besagt: "Wenn er sie aber vom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, gilt das Vermächtnis als aufgehoben" [1]. Das bedeutet, dass das Vermächtnis rechtlich nicht mehr existiert, wenn die Schenkung ohne Bezahlung (unentgeltlich) erfolgte. 

Da Sie das Schmuckstück als Erinnerung geschenkt bekommen haben, war dies eine unentgeltliche Übertragung. Deshalb haben Sie keinen Anspruch darauf, dass die Erben Ihnen zusätzlich den Geldwert des Schmuckstücks auszahlen. Die Verwandten haben also recht, wenn sie sagen, dass das Vermächtnis nicht mehr gilt. 

Wäre das Schmuckstück erst nach der Errichtung des Testaments in Ihr Eigentum übergegangen (zum Beispiel durch einen Kauf), dann hätten Sie laut Gesetz den Wert der Sache verlangen können [1]. Da die Schenkung aber bereits vor dem Tod stattfand, ist der Anspruch erloschen. Zudem ist es rechtlich nicht möglich, gleichzeitig die Sache selbst und ihren Wert zu verlangen [2]. 

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln des ABGB auch spezifische Bestimmungen in anderen Rechtsgebieten oder etwaige besondere Klauseln in einem Notariatsvertrag relevant sein könnten.

## Statutory citations

- ABGB (Erbrecht, §§ 531–824), ABGB § 661 - § 661 [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622)
  > Wenn er sie aber vom Verstorbenen vor dessen Tod unentgeltlich erhalten hat, gilt das Vermächtnis als aufgehoben.
- ABGB (Erbrecht, §§ 531–824), ABGB § 660 - 2. Vermächtnis einer bestimmten Sache [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622)
  > Der Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung des Vermächtnisses einer bestimmten Sache nicht zugleich in Natur und dem Wert nach verlangen

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