# Darf die Polizei meine privaten Daten speichern, wenn ich nichts getan habe?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Datenschutzrecht
- Published: 2026-11-02
- Last updated: 2026-11-02
- Canonical: https://lawasked.com/at/privacy-law/darf-die-polizei-meine-privaten-daten-speichern-wenn

## Question

Ich wohne in Wien und habe vor etwa drei Monaten eine Situation erlebt, die mich jetzt immer noch beschäftigt. Im November war ich zufällig in der Nähe eines Tatorts, als die Polizei dort eine große Razzia durchgeführt hat. Ein Polizist hat mich damals kurz angehalten, meinen Ausweis kontrolliert und meine Personalien aufgenommen, weil er meinte, ich könnte ein Zeuge sein. Ich habe absolut nichts Unrechtes getan und war nur auf dem Weg nach Hause. Jetzt habe ich aber große Angst, dass diese Informationen – also mein Name, meine Adresse und mein Geburtsdatum – jetzt für immer in deren Systemen gespeichert sind, auch wenn ich gar kein Verdächtiger war. Ich habe schon versucht, bei der zuständigen Dienststelle anzurufen, um zu fragen, ob ich wieder aus deren Datenbank gelöscht werden kann, aber am Telefon war nur jemand, der gesagt hat, dass ich das schriftlich versuchen soll. Ich weiß aber nicht, ob die Behörden überhaupt verpflichtet sind, diese Daten zu löschen, wenn sie die Informationen zur Aufklärung von Straftaten brauchen könnten. Darf die Polizei meine Daten einfach behalten, nur weil ich zur falschen Zeit am falschen Ort war, oder habe ich da irgendwelche Rechte auf Löschung?

## Summary

Es kommt darauf an, ob die Polizei Ihre Daten zur Aufklärung von Straftaten benötigt. Die Behörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn dies zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

## Analysis

In Ihrer Situation in Wien ist entscheidend, zu welchem Zweck die Polizei Ihre Daten aufgenommen hat. Das Gesetz erlaubt es Behörden, Daten zu verarbeiten, wenn dies für bestimmte Aufgaben notwendig ist. 

Gemäß dem Gesetz gelten die Bestimmungen für die "Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung" [1]. Das bedeutet, dass die Polizei Ihre Identität (Name, Adresse, Geburtsdatum) speichern darf, wenn sie glaubt, dass diese Informationen für die Untersuchung der Razzia im November oder zur Abwehr künftiger Gefahren wichtig sein könnten. Da Sie als möglicher Zeuge eingestuft wurden, fällt dies unter diesen Bereich.

Ob die Daten jedoch "für immer" gespeichert bleiben dürfen, ist nicht abschließend durch die bereitgestellten Paragrafen geklärt. Die vorliegenden Texte regeln zwar den Anwendungsbereich, aber nicht die genauen Löschfristen für Zeugen, die nicht beschuldigt wurden. Es ist zudem wichtig zu wissen, dass die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee in Angelegenheiten der EU zusammenarbeiten, um eine einheitliche Anwendung der Regeln sicherzustellen [2]. Dies betrifft die allgemeine Überwachung der Datenschutzstandards.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Speicherung an sich ist rechtmäßig, wenn sie der Strafverfolgung dient. Ob die Speicherung in Ihrem speziellen Fall bereits über das notwendige Maß hinausgeht und gelöscht werden muss, hängt von den internen Löschfristen der Polizei ab, die aus diesen Textabschnitten nicht direkt hervorgehen.

## Statutory citations

- Datenschutzgesetz, Datenschutzgesetz Art. 2 § 36 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597)
  > Die Bestimmungen dieses Hauptstücks gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung
- Datenschutzgesetz, Datenschutzgesetz Art. 2 § 35j - Zusammenarbeit und Kohärenz [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597)
  > Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen Union mit dem Ziel einer einheitlichen Anwendung der DSGVO zusammen.

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