# Darf ein Minister im Datenschutzrat mitarbeiten?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Datenschutzrecht
- Published: 2026-10-30
- Last updated: 2026-10-30
- Canonical: https://lawasked.com/at/privacy-law/darf-ein-minister-im-datenschutzrat-mitarbeiten

## Question

Ich beschäftige mich gerade mit der Zusammensetzung der Behörden bei uns in Österreich, weil ich für eine Arbeit über den Datenschutzrat recherchiere. Mein Bekannter arbeitet in einer Behörde und hat mir erzählt, dass dort Leute sitzen, die sich super mit dem EU-Recht und den Grundrechten auskennen. Jetzt bin ich aber über etwas gestolpert, was mich total verwirrt: Ich habe in einem Bericht gelesen, dass es da strenge Regeln gibt, wer da überhaupt mitreden darf. Ich habe schon auf verschiedenen Webseiten nachgeschaut, aber die Infos sind alle total kompliziert und rechtlich formuliert. Ich möchte genau wissen, wie das mit der Unabhängigkeit läuft. Wenn zum Beispiel ein Mitglied der Bundesregierung oder auch ein Staatssekretär ist, darf die Person dann trotzdem offiziell im Datenschutzrat sitzen und bei den Sitzungen mitentscheiden? Oder ist das durch eine Art Ausschlusskriterium verboten, damit die Regierung nicht zu viel Einfluss auf die Datenschutzthemen hat? Das ist für mich wichtig zu verstehen, weil ich wissen will, ob die Leute dort wirklich völlig unabhängig von der aktuellen Regierung agieren können oder ob da politische Leute direkt mit im Boot sitzen dürfen.

## Summary

Nein, ein Minister oder ein Staatssekretär darf nicht im Datenschutzrat mitarbeiten. Das Gesetz schließt diese Personen ausdrücklich von einer Mitgliedschaft aus, um die Unabhängigkeit des Rates zu gewährleisten.

## Analysis

Für Ihre Recherche bedeutet das: Die Sorge, dass die Regierung durch direkte politische Mitglieder zu viel Einfluss auf den Datenschutzrat nehmen könnte, ist gesetzlich durch ein Ausschlusskriterium abgesichert. 

Das Gesetz legt fest, wer dem Rat angehören darf und wer nicht. Es heißt dazu: "Nicht angehören können dem Datenschutzrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre..." [1]. Das bedeutet ganz einfach, dass Personen, die in der Bundesregierung (wie Minister) oder einer Landesregierung sitzen, sowie Staatssekretäre (politische Beamte mit speziellen Aufgaben) von einer Mitarbeit im Datenschutzrat ausgeschlossen sind. 

Der Datenschutzrat hat eine wichtige Aufgabe: Er nimmt zu Fragen von "grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung" [2]. Das bedeutet, er gibt Expertenmeinungen zu sehr wichtigen Themen ab. Damit diese Meinungen wirklich unabhängig und nicht einfach nur die Meinung der aktuellen Regierung sind, stellt das Gesetz sicher, dass die Regierungsmitglieder nicht selbst im Rat sitzen. 

Zusätzlich müssen die Mitglieder des Rates über Fachwissen verfügen, insbesondere in den Bereichen Datenschutzrecht, Unionsrecht (das Recht der Europäischen Union) und Grundrechte (die grundlegenden Rechte jedes Menschen). 

Es gibt keine Unsicherheit darüber, ob ein Minister mitwirken darf; das Verbot ist in der gesetzlichen Regelung zur Zusammensetzung klar und eindeutig formuliert.

## Statutory citations

- Datenschutzgesetz, Datenschutzgesetz Art. 2 § 15 - Zusammensetzung [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597)
  > Nicht angehören können dem Datenschutzrat Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre
- Datenschutzgesetz, Datenschutzgesetz Art. 2 § 14 - Einrichtung und Aufgaben [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597)
  > Dieser nimmt zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Datenschutz Stellung

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