# Darf mein Ex-Mann in der Dienstwohnung bleiben, wenn ich die Scheidung will?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Miet- und Wohnrecht
- Published: 2026-11-02
- Last updated: 2026-11-02
- Canonical: https://lawasked.com/at/tenancy-law/darf-mein-ex-mann-der-dienstwohnung-bleiben-wenn

## Question

Wir leben in Niederösterreich und stehen jetzt kurz vor der Scheidung, nachdem wir seit über zehn Jahren verheiratet sind. Das Problem ist unsere Wohnung: Mein Mann arbeitet bei der Gemeinde und wir wohnen in einer Dienstwohnung, die er über seinen Job bekommen hat. Seit Anfang letzten Jahres gibt es nur noch Streit, und ich möchte mich jetzt endgültig trennen. Ich habe schon mit meinem Anwalt geredet, aber ich bin total verunsichert wegen der Wohnsituation. Wenn das Gericht entscheidet, dass er in der Wohnung bleiben darf, weil er sie durch seinen Job hat, muss er mir dann eigentlich etwas für die Nutzung zahlen? Ich habe Angst, dass er einfach dort wohnen bleibt und ich gar nichts davon habe, obwohl ich ja auch viel dazu beigetragen habe. Außerdem frage ich mich, ob der Arbeitgeber überhaupt mitreden darf, wenn das Gericht eine Entscheidung über die Wohnung trifft. Was passiert eigentlich mit seinem Recht, dort zu wohnen, falls er irgendwann wieder jemanden heiratet? Ich möchte wissen, ob ich Anspruch auf ein Entgelt habe, wenn er derjenige ist, der den Job hat, aber ich die Wohnung laut Gericht nutzen darf.

## Summary

Es kommt darauf an, wer die Wohnung laut Gericht nutzen darf. Wenn Ihnen die Wohnung zugesprochen wird, obwohl Ihr Mann der Dienstnehmer ist, haben Sie Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

## Analysis

In Ihrer Situation in Niederösterreich ist die rechtliche Lage bei einer Dienstwohnung (eine Wohnung, die man durch seinen Job erhält) speziell geregelt. Da Ihr Mann bei der Gemeinde arbeitet und die Wohnung über seinen Job hat, muss das Gericht bei einer Entscheidung über die Nutzung vorsichtig sein. Das Gesetz besagt: "so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen" [1]. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber (die Gemeinde) zustimmen muss, wenn das Gericht entscheidet, dass die Wohnsituation geändert wird.

Bezüglich Ihrer Frage nach dem Geld: Wenn das Gericht entscheidet, dass Sie die Wohnung nutzen dürfen, obwohl Ihr Mann derjenige ist, der den Job hat, steht Ihnen eine Zahlung zu. Das Gesetz schreibt vor: "Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen" [1]. Ein Benützungsentgelt ist eine Art Miete oder Ausgleichszahlung für die Nutzung der Wohnung. Das Gericht legt fest, wie hoch dieser Betrag sein muss.

Was das zukünftige Wohnrecht betrifft, gibt es eine wichtige Einschränkung. Das Recht, dort zu wohnen, endet, wenn der Nutzer wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft (eine rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft, die der Ehe ähnelt) eingeht. Das Gesetz sagt hierzu: "Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er sich nicht wieder verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet" [1].

Es bleibt zu klären, ob das Gericht überhaupt eine Änderung des bestehenden Dienstverhältnisses anordnen kann, falls dies den Vertrag mit der Gemeinde verletzt. Hierzu könnte auch § 87 relevant sein, der die Fortsetzung von Rechtsverhältnissen regelt [2]. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bundesgesetzen auch lokale Verordnungen oder spezifische Dienstverträge der Gemeinde Auswirkungen haben können.

## Statutory citations

- Ehegesetz, Ehegesetz § 88 - § 88 [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001871)
  > so darf das Gericht eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen
- Ehegesetz, Ehegesetz § 88 - § 88 [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001871)
  > Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen.
- Ehegesetz, Ehegesetz § 88 - § 88 [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001871)
  > Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er sich nicht wieder verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet
- Ehegesetz, Ehegesetz § 87 - § 87 [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001871)
  > Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt

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