# Darf mein Vermieter meine Möbel einbehalten, wenn ich die Miete nicht zahlen kann?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Miet- und Wohnrecht
- Published: 2026-11-05
- Last updated: 2026-11-05
- Canonical: https://lawasked.com/at/tenancy-law/darf-mein-vermieter-meine-mobel-einbehalten-wenn-ich

## Question

Ich wohne in einer Wohnung in Graz und habe leider seit drei Monaten die Miete nicht mehr voll bezahlt, weil ich meinen Job verloren habe. Es stehen aktuell noch 1.200 Euro bei meinem Vermieter aus. Letzte Woche hat er mir gedroht, dass er meine ganze Einrichtung, also mein Sofa, den Esstisch und meinen Fernseher einfach wegsperrt, wenn ich nicht sofort zahle. Ich habe schon versucht, mit ihm über einen Ratenplan zu reden, aber er ist total stur und meint nur, dass er sich jetzt seine Sicherheit holen muss. Er hat sogar schon angefangen, die Sachen in der Wohnung zu zählen. Ich habe jetzt große Angst, dass er mir einfach meine Sachen wegnimmt oder sie gar nicht mehr hergibt, wenn ich erst einmal ausgezogen bin, weil ich mir eine neue, günstigere Unterkunft suchen muss. Ich weiß nicht genau, ob er das wirklich einfach so machen darf, nur weil ich im Rückstand bin, oder ob er dafür erst ein Gericht einschalten muss. Darf er meine Möbel einfach als Sicherheit behalten, bis ich das Geld zurückhabe, oder ist das illegal?

## Summary

Ja, Ihr Vermieter hat unter bestimmten Bedingungen ein gesetzliches Pfandrecht an Ihren Möbeln, um die ausstehende Miete von 1.200 Euro abzusichern. Er darf diese Gegenstände jedoch nicht einfach willkürlich behalten, ohne rechtliche Schritte einzuleiten.

## Analysis

In Ihrer Situation in Graz sieht das Gesetz dem Vermieter ein sogenanntes Pfandrecht zu. Ein Pfandrecht ist ein gesetzliches Recht, das es einem Gläubiger erlaubt, bestimmte Gegenstände eines Schuldners als Sicherheit für eine Forderung einzubehalten [1]. 

Da Sie mit der Miete im Rückstand sind, gilt: "Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Pfandrecht an den eingebrachten... Einrichtungsstücken..." [1]. Das bedeutet, dass Ihr Sofa, der Esstisch und der Fernseher als Sicherheit für die 1.200 Euro dienen können. 

Wenn Sie jedoch aus der Wohnung ausziehen oder Ihre Sachen weggeschafft werden, ohne dass die Miete gezahlt wurde, darf der Vermieter die Sachen vorerst behalten. Er muss dann aber sehr schnell handeln. Das Gesetz besagt: "...doch muß er binnen drei Tagen um die pfandweise Beschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben" [1]. Das bedeutet, er muss innerhalb von drei Tagen bei Gericht eine genaue Liste der Gegenstände (die pfandweise Beschreibung) beantragen, damit das Pfandrecht rechtlich sicher ist. Tut er das nicht, muss er die Sachen wieder herausgeben.

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Vermieter die Sachen nicht einfach dauerhaft besitzen oder verkaufen darf, ohne dass ein gerichtliches Verfahren stattgefunden hat. Er darf sie lediglich als Sicherheit zurückhalten, um den Druck zur Zahlung aufrechtzuerhalten. 

Ob der Vermieter die Sachen bereits jetzt in der Wohnung „zählt“, ist rechtlich gesehen ein Vorbereitungsschritt für diese pfandweise Beschreibung. Es bleibt jedoch unklar, ob er bereits rechtmäßige Maßnahmen ergreift oder lediglich droht, da die rechtliche Durchsetzung des Pfandrechts meist einen gerichtlichen Antrag erfordert.

## Statutory citations

- ABGB (Bestandvertrag, §§ 1090–1121), ABGB § 1101 - § 1101 [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622)
  > Zur Sicherstellung des Bestandzinses hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache das Pfandrecht an den eingebrachten, dem Mieter oder seinen mit ihm in gemeinschaftlichem Haushalte lebenden Familienmitgliedern gehörigen Einrichtungsstücken und Fahrnissen
- ABGB (Bestandvertrag, §§ 1090–1121), ABGB § 1101 - § 1101 [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622)
  > Zieht der Mieter aus oder werden Sachen verschleppt, ohne daß der Zins entrichtet oder sichergestellt ist, so kann der Vermieter die Sachen auf eigene Gefahr zurückbehalten, doch muß er binnen drei Tagen um die pfandweise Beschreibung ansuchen oder die Sachen herausgeben.

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