# Gilt das neue Mietrecht auch für meinen uralten Mietvertrag?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Miet- und Wohnrecht
- Published: 2026-10-27
- Last updated: 2026-10-27
- Canonical: https://lawasked.com/at/tenancy-law/gilt-das-neue-mietrecht-auch-fur-meinen-uralten

## Question

Ich wohne schon seit über 30 Jahren in meiner Wohnung in Graz und mein Mietvertrag wurde damals, also im Jahr 1988, unterschrieben. Damals gab es ja noch ganz andere Regeln für die Miete als heute. Jetzt hat mein Vermieter mir eine Nachricht geschickt, dass er die Miete wegen der neuen Gesetzeslage massiv anpassen will und dass mein alter Vertrag wegen einer fehlerhaften Mietzinsregelung von damals eigentlich gar nicht mehr so gilt, wie wir es vereinbart haben. Ich habe mich schon bei der Mietervereinigung erkundigt, aber die konnten mir nicht genau sagen, ob die neuen Regeln aus dem Mietrechtsgesetz jetzt alles überschreiben oder ob mein alter Vertrag nach den alten Regeln von vor 30 Jahren weiterhin Bestand hat. Die Miete liegt aktuell bei 450 Euro, aber er will sie auf über 700 Euro hochsetzen. Ich bin jetzt total verunsichert, ob die neuen Bestimmungen für mich überhaupt gelten, obwohl mein Vertrag ja viel älter ist als das aktuelle Gesetz, oder ob man sich bei mir immer noch an die alten Vorschriften halten muss, wenn die damalige Vereinbarung über den Preis irgendwie ungültig sein sollte.

## Summary

Es kommt darauf an, ob die alte Mietzinsregelung ungültig ist. Wenn die Vereinbarung von 1988 fehlerhaft war, gelten nicht die neuen Regeln des MRG, sondern die damals gültigen Vorschriften.

## Analysis

In Ihrer Situation in Graz ist entscheidend, welche Regeln für die Mietpreisgestaltung gelten, wenn Ihr Vertrag aus dem Jahr 1988 stammt. Das Gesetz regelt den Übergang von alten zu neuen Verträgen.

Das Mietrechtsgesetz (MRG) besagt, dass bestimmte Teile des Gesetzes auch für Verträge gelten, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes abgeschlossen wurden. Das Gesetz stellt klar: "Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind" [1]. Das bedeutet für Sie, dass die grundlegenden Regeln des MRG grundsätzlich auch auf Ihren 30 Jahre alten Vertrag anwendbar sind.

Besonders wichtig ist für Sie die Frage der fehlerhaften Mietzinsregelung. Ihr Vermieter behauptet, die alte Regelung sei ungültig. Hier greift eine Schutzvorschrift: "Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden" [1]. 

Das bedeutet konkret für Sie: Wenn die Vereinbarung über die 450 Euro Miete damals nach den Regeln von 1988 rechtlich nicht korrekt war, dann werden nicht einfach die heutigen Regeln angewendet, um die Miete auf 700 Euro zu erhöhen. Stattdessen müssen die Vorschriften herangezogen werden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (also 1988) gültig waren. Die neuen Gesetzeslagen überschreiben also nicht automatisch die alten Preisstrukturen, wenn die alte Regelung fehlerhaft war.

Ob die Forderung Ihres Vermieters rechtmäßig ist, lässt sich allein anhand dieser Paragrafen nicht abschließend klären, da die Prüfung der damaligen Rechtswirksamkeit eine detaillierte Untersuchung der alten Gesetze erfordert. Zudem ist nicht ersichtlich, ob Ihr Mietobjekt unter spezielle Regelungen wie das Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten fällt [2].

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bundesvorschriften auch lokale Verordnungen oder spezifische Bestimmungen des Mietrechts relevant sein können.

## Statutory citations

- Mietrechtsgesetz, Mietrechtsgesetz § 43 - Allgemeine Grundsätze [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002531)
  > Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
- Mietrechtsgesetz, Mietrechtsgesetz § 43 - Allgemeine Grundsätze [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002531)
  > Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter anzuwenden.
- Mietrechtsgesetz, Mietrechtsgesetz § 42a - Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002531)
  > An jeder Liegenschaft, auf der sich ein diesem Bundesgesetz unterliegender Mietgegenstand befindet, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht...

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