# Gilt das neue Gesetz für mein Vergehen schon, wenn es erst vor kurzem passiert ist?

- Jurisdiction: Austria
- Practice area: Straßenverkehrsrecht
- Published: 2026-10-28
- Last updated: 2026-10-28
- Canonical: https://lawasked.com/at/traffic-law/gilt-das-neue-gesetz-fur-mein-vergehen-schon

## Question

Ich bin gerade total verwirrt wegen einer Sache, die mir in Niederösterreich passiert ist. Ende letzten Jahres, so gegen Ende November, habe ich eine Verkehrsübertretung begangen. Jetzt habe ich aber erst vor ein paar Tagen Post bekommen, dass wegen dieser Sache ein Verfahren läuft. Das Problem ist: Ich habe gelesen, dass es da neue Regeln und Gesetze gibt, die erst ganz aktuell oder erst in den einzelnen Bundesländern schrittweise eingeführt wurden. Mein Vergehen war ja noch unter der alten Regelung, aber die Behörde scheint jetzt nach den neuen Bestimmungen zu schauen. Ich habe schon versucht, beim zuständigen Amt anzurufen, um zu fragen, welches Gesetz für meinen konkreten Fall vom November gilt, aber dort konnte mir niemand eine klare Antwort geben. Ich weiß jetzt nicht genau, ob die neuen Vorschriften rückwirkend für meine Tat gelten können oder ob für mein Vergehen noch die alten Regeln gelten, weil das neue Gesetz ja erst später in Kraft getreten ist. Es geht mir darum, ob ich nach dem alten Recht beurteilt werde oder ob die neuen, strengeren Regeln für mich schon gelten, obwohl ich zum Zeitpunkt der Tat noch nach der alten Ordnung gefahren bin.

## Summary

Es kommt darauf an, ob für die betreffenden Bestimmungen bereits ein entsprechendes Landesgesetz in Kraft getreten ist. Grundsätzlich gilt jedoch, dass für Übertretungen, die vor dem Inkrafttreten neuer Landesregeln begangen wurden, die bisherigen Vorschriften zur Zuständigkeit maßgeblich sind.

## Analysis

In Ihrem Fall, in dem die Verkehrsübertretung Ende November begangen wurde, ist entscheidend, wann die neuen Regeln in Niederösterreich rechtlich wirksam wurden. Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Bestimmungen erst mit dem Inkrafttreten eines entsprechenden Landesgesetzes in den einzelnen Bundesländern gelten [1]. 

Das bedeutet, dass die Bundesregeln nicht automatisch für alles gelten, sondern die Umsetzung in den Bundesländern (wie Niederösterreich) wichtig ist. Wenn eine Regelung erst später durch ein Landesgesetz eingeführt wurde, regelt das Gesetz explizit den Übergang: "die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften" [1]. Das bedeutet, dass für Taten, die vor der neuen Regelung passiert sind, die alten Zuständigkeiten und Regeln gelten sollen.

Ähnliche Regelungen finden sich auch für andere Abschnitte der Straßenverkehrsordnung, die erst mit Landesgesetzen in Kraft treten [2]. 

Es bleibt jedoch unklar, ob die Behörde in Ihrem Fall lediglich die Zuständigkeit (also wer das Verfahren führt) nach alten Regeln anwendet oder ob sie versucht, eine neue, strengere materielle Regel (also die Straßenausmaß oder den Strafmaß) anzuwenden. Die bereitgestellten Gesetzestexte klären primär die Zuständigkeit (wer darf bestrafen) und das Inkrafttreten, aber nicht abschließend, ob eine neue Strafhöhe rückwirkend angewendet werden darf, was im Verwaltungsstrafrecht durch den Grundsatz der Rückwirkungsverbot (keine Strafe ohne Gesetz) eingeschränkt ist.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bundesregeln auch spezifische Landesgesetze in Niederösterreich weitere Regeln enthalten können, die Sie prüfen sollten.

## Statutory citations

- Straßenverkehrsordnung 1960, Straßenverkehrsordnung 1960 § 103 - § 103. Inkrafttreten und Aufhebung. [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336)
  > die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
- Straßenverkehrsordnung 1960, Straßenverkehrsordnung 1960 § 103 - § 103. Inkrafttreten und Aufhebung. [in force] (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336)
  > Die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

---
General information only, not legal advice. See https://lawasked.com/disclaimer
