# Darf mein Chef im Arbeitsvertrag weniger Arbeitszeit ansetzen als im Gesetz steht?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-11-04
- Last updated: 2026-11-04
- Canonical: https://lawasked.com/de/employment-law/darf-mein-chef-im-arbeitsvertrag-weniger-arbeitszeit-ansetzen

## Question

Ich arbeite seit dem 01.03.2023 in einer kleinen Einrichtung in Bayern, die staatliche Fördergelder erhält, um ihren Betrieb zu finanzieren. Mein Chef hat mir vor zwei Wochen meinen neuen Arbeitsvertrag vorgelegt, den ich unterschreiben soll. In dem Vertrag steht jetzt eine Regelung, dass meine Arbeitszeit deutlich kürzer sein soll, als es die normalen Regeln für Teilzeit eigentlich vorsehen, und dass ich im Gegenzug auf bestimmte Rechte verzichte. Mein Kollege, der schon länger dort arbeitet, meinte, dass das eigentlich gar nicht erlaubt sein darf, weil man durch den Vertrag nicht schlechter gestellt werden darf als durch das Gesetz. Ich habe schon versucht, das Gespräch mit der Personalabteilung zu suchen, aber die meinten nur, dass das bei uns wegen der speziellen Finanzierung der Einrichtung und der Nähe zum öffentlichen Dienst so ganz normal sei und ich das einfach akzeptieren müsse. Ich bin jetzt total verunsichert, weil ich eigentlich eine feste Wochenstundenzahl von 30 Stunden erwartet habe, im neuen Vertrag aber nur noch 25 Stunden stehen sollen, obwohl sich meine Aufgaben nicht geändert haben. Darf der Arbeitgeber solche schlechteren Bedingungen einfach so in einen Vertrag schreiben, nur weil die Einrichtung staatliche Zuschüsse bekommt?

## Summary

Es kommt darauf an, ob für Ihre Einrichtung ein Tarifvertrag gilt. Wenn keine tarifvertraglichen Regelungen greifen, darf der Arbeitgeber Sie durch den neuen Vertrag nicht schlechter stellen als das Gesetz es vorsieht.

## Analysis

In Ihrer Situation ist entscheidend, ob die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) für Sie gelten. Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass man durch vertragliche Vereinbarungen nicht schlechter gestellt werden darf als durch das Gesetz [1]. Das Gesetz besagt: "Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden" [1]. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht einfach umgehen darf, um Ihnen zum Nachteil zu gereichen.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die Ihr Arbeitgeber anspricht: die Nähe zum öffentlichen Dienst. Wenn Ihre Einrichtung staatliche Zuschüsse erhält und ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt, können bestimmte Bestimmungen auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber gelten [1]. Das Gesetz erlaubt dies, wenn "die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken" [1]. In diesem Fall könnten die Arbeitszeitregelungen anders sein als im allgemeinen Gesetz.

Zudem ist zu prüfen, ob die Verringerung der Arbeitszeit von 30 auf 25 Stunden eine Diskriminierung darstellt. Das Gesetz verbietet es, Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit schlechter zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte [2]. Da Sie jedoch bereits eine feste Stundenanzahl hatten, geht es hier eher um eine Vertragsänderung. Ob die Reduzierung der Stunden rechtmäßig ist, hängt davon ab, ob eine solche Abweichung durch einen geltenden Tarifvertrag oder eine entsprechende Vereinbarung aufgrund der staatlichen Finanzierung gedeckt ist.

## Statutory citations

- Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 22 TzBfG - Abweichende Vereinbarungen [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/)
  > Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
- Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 4 TzBfG - Verbot der Diskriminierung [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/)
  > Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

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