# Darf mein Chef mich am Sonntag zur Arbeit zwingen?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-11-06
- Last updated: 2026-11-06
- Canonical: https://lawasked.com/de/employment-law/darf-mein-chef-mich-sonntag-zur-arbeit-zwingen

## Question

Ich arbeite seit etwa zwei Jahren in einem mittelgroßen Einzelhandelsgeschäft in Bayern. Seit dem letzten Monat, also seit dem 1. Oktober, hat sich die Situation bei uns massiv verschlechtert. Mein Vorgesetzter hat angekündigt, dass wir aufgrund der neuen Schichtpläne jetzt fast jeden Sonntag arbeiten müssen, um die Besetzung zu gewährleisten. Letzten Sonntag, am 6. Oktober, wurde ich auch tatsächlich für eine Schicht von 08:00 bis 16:00 Uhr eingeteilt, obwohl das in meinem ursprünglichen Arbeitsvertrag so nicht vorgesehen war. Ich habe bereits versucht, ruhig mit der Filialleitung zu reden und erklärt, dass ich den Sonntag dringend für meine Familie und zur Erholung brauche, aber man hat mich einfach abgewiesen mit der Begründung, dass der Laden eben offen bleiben muss und wir flexibel sein müssen. Ich finde das total unfair, weil ich mich durch die ständigen Wochenendarbeit körperlich und mental extrem ausgelaugt fühle und kaum noch Zeit für mich habe. Ich bin mir jetzt unsicher, ob es überhaupt eine Regelung gibt, die mich davor schützt, dass der Sonntag als einziger Ruhetag für mich komplett flachfällt, oder ob der Chef einfach machen kann, was er will, wenn der Betrieb es erfordert.

## Summary

Es kommt darauf an, ob für Ihren Betrieb eine gesetzliche Ausnahme gilt, aber grundsätzlich ist der Sonntag als Ruhetag geschützt. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einfach ohne rechtliche Grundlage zur Sonntagsarbeit verpflichten.

## Analysis

Grundsätzlich ist die Lage für Sie so: Der Sonntag ist gesetzlich als Tag der Ruhe geschützt. Das Gesetz verfolgt den Zweck, "den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen" [1]. Das bedeutet, dass der Sonntag eigentlich ein Tag ist, an dem Sie nicht arbeiten sollten, damit Sie sich körperlich und geistig erholen können.

In Ihrem Fall im Einzelhandel gibt es jedoch eine Besonderheit. Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen, damit Geschäfte geöffnet bleiben können. Ob Ihr Chef Sie am 6. Oktober rechtmäßig einteilen durfte, hängt davon ab, ob für Ihren Betrieb eine solche Ausnahme nach dem Arbeitszeitgesetz vorliegt. Das Gesetz möchte nämlich auch "die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ... bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten" [1]. Das bedeutet, dass selbst wenn Sie am Sonntag arbeiten, Ihre Gesundheit nicht leiden darf.

Falls Sie schwanger wären oder stillen würden, wäre die Lage noch strenger. In diesem Fall gilt ein grundsätzliches Verbot, es sei denn, Sie stimmen ausdrücklich zu und es gibt eine gesetzliche Ausnahme [2]. Da Sie dies in Ihrer Frage nicht erwähnt haben, gilt für Sie primär das allgemeine Arbeitszeitgesetz.

Es bleibt jedoch unklar, ob die Änderung Ihrer Schichtpläne seit dem 1. Oktober rechtlich zulässig ist. Das Gesetz regelt zwar den Schutz des Sonntags, aber die Details, ob Ihr Chef die Schichtpläne einseitig ändern darf, hängen von Ihrem Arbeitsvertrag und den geltenden Ausnahmeregelungen für den Einzelhandel ab. Es ist nicht abschließend geklärt, ob die bloße Notwendigkeit der Besetzung ausreicht, um Ihre vertraglichen Ruhezeiten zu verändern.

## Statutory citations

- Arbeitszeitgesetz, § 1 ArbZG - Zweck des Gesetzes [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/)
  > den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen
- Arbeitszeitgesetz, § 1 ArbZG - Zweck des Gesetzes [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/)
  > die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ... bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten
- Mutterschutzgesetz, § 6 MuSchG 2018 - Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/)
  > Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.

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