# Gilt mein spezieller Urlaub für Menschen mit Behinderung immer noch?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-11-01
- Last updated: 2026-11-01
- Canonical: https://lawasked.com/de/employment-law/gilt-mein-spezieller-urlaub-fur-menschen-mit-behinderung

## Question

Ich arbeite seit über zehn Jahren in einem mittelständischen Betrieb in Bayern und habe eine körperliche Behinderung, die mich im Alltag etwas einschränkt. Seit meinem Eintritt im Jahr 2012 wurde mir immer ein zusätzlicher Erholungsurlaub gewährt, der über den normalen gesetzlichen Anspruch hinausgeht, da es in unserem Bundesland früher spezielle Regelungen für Arbeitnehmer mit Behinderungen gab. Letzte Woche hatte ich ein Gespräch mit meiner neuen Personalleiterin, die erst seit zwei Monaten im Unternehmen ist. Sie meinte ganz sachlich, dass diese alten landesrechtlichen Sonderregelungen in Bayern wohl nicht mehr gelten würden, weil sich die Gesetze geändert haben und jetzt alles einheitlich geregelt sei. Ich habe daraufhin versucht, in meinen alten Arbeitsvertrag und die alten Betriebsvereinbarungen zu schauen, aber da steht dazu leider nichts Konkretes drin. Mein Chef hat sich bisher auch nicht dazu geäußert und vertröstet mich auf die nächste Personalversammlung im nächsten Monat. Jetzt bin ich total verunsichert: Habe ich durch meine Behinderung weiterhin einen rechtlichen Anspruch auf diesen speziellen Zusatzurlaub, auch wenn die alten Gesetze des Bundeslandes eigentlich außer Kraft getreten sind, oder darf die Firma diesen ab sofort einfach streichen?

## Summary

Ja, Sie haben höchstwahrscheinlich weiterhin einen Anspruch auf diesen zusätzlichen Urlaub. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass alte landesrechtliche Regelungen für Menschen mit Behinderungen trotz neuer Bundesgesetze bestehen bleiben.

## Analysis

Die gute Nachricht für Sie ist, dass die Aussage Ihrer neuen Personalleiterin rechtlich nicht ganz korrekt ist. Zwar hat das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) die meisten alten landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub (das ist der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum, in dem Arbeitnehmer von der Arbeit frei bekommen, um sich zu erholen) außer Kraft gesetzt [1]. Es gibt jedoch eine sehr wichtige Ausnahme, die genau auf Ihre Situation zutrifft.

Das Gesetz besagt: "In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub ... für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind" [1]. Das bedeutet, dass die speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen, die in Bayern früher galten, durch das neue Bundesgesetz nicht gelöscht wurden. Diese Bestimmungen sind geschützt und bleiben wirksam [1].

Da Sie seit 2012 in Ihrem Betrieb arbeiten und dieser Zusatzurlaub aufgrund dieser alten Regelungen gewährt wurde, bleibt dieser Anspruch bestehen. Die Firma darf diesen nicht einfach streichen, nur weil die Personalleitung meint, dass nun alles einheitlich geregelt sei. Das Bundesrecht hat hier eine Schutzfunktion für Menschen mit Behinderungen vorgesehen, die über die allgemeinen Regeln hinausgeht.

Ein weiterer Punkt ist die Übergangssituation. Falls es in Ihrem Fall um Zeiträume um die Jahrtausendwende ginge, würde § 15a BUrlG prüfen, ob für Sie die alten oder neuen Regeln günstiger sind [2]. Da Ihr Anspruch aber auf den landesrechtlichen Sonderregelungen für Behinderte basiert, ist die Ausnahme in § 15 BUrlG der entscheidende Ankerpunkt für Sie.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bundesregeln auch tarifvertragliche Vereinbarungen oder spezifische Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag gelten können, die Ihren Urlaub eventuell sogar noch weiter verbessern.

## Statutory citations

- Bundesurlaubsgesetz, § 15 BUrlG - Änderung und Aufhebung von Gesetzen [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/)
  > In Kraft bleiben jedoch die landesrechtlichen Bestimmungen über den Urlaub ... für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind
- Bundesurlaubsgesetz, § 15a BUrlG - Übergangsvorschrift [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/)
  > es sei denn, daß diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind

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