# Habe ich als Abteilungsleiter in Berlin trotzdem Kündigungsschutz?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-11-03
- Last updated: 2026-11-03
- Canonical: https://lawasked.com/de/employment-law/habe-ich-als-abteilungsleiter-berlin-trotzdem-kundigungsschutz

## Question

Ich arbeite seit über vier Jahren in einem mittelständischen Unternehmen in Berlin und bin dort als Abteilungsleiter tätig. In meinem Arbeitsvertrag steht zwar, dass ich eine leitende Position innehabe, aber ich habe auch die volle Entscheidungsgewalt darüber, wen ich in mein Team einstelle und wen ich entlassen darf. Mein Chef hat mir gestern am 14. Mai mitgeteilt, dass er mich zum Ende des nächsten Monats kündigen möchte, weil die Abteilung umstrukturiert wird. Er meinte nur ganz trocken, dass es keine speziellen Gründe für mich gäbe und er das so entscheiden könne. Ich habe bereits versucht, in einem Gespräch mit der Personalabteilung zu klären, ob ich mich gegen diese Kündigung wehren kann oder ob ich eine ordentliche Begründung für die Entlassung verlangen kann, aber man hat mich vertröstet. Jetzt mache ich mir große Sorgen um meine Existenz, da ich eigentlich dachte, dass man mich nicht einfach ohne triftigen Grund rauswerfen darf, wenn ich schon so lange dabei bin. Da ich ja Leute einstellen und feuern darf, bin ich unsicher, ob ich rechtlich gesehen als 'leitender Angestellter' gelte und ob der normale Kündigungsschutz bei mir überhaupt greift oder ob ich in einer rechtlichen Grauzone stecke.

## Summary

Es kommt darauf an, ob Sie rechtlich als leitender Angestellter eingestuft werden. Wenn Sie die Befugnis haben, Personal eigenständig einzustellen oder zu entlassen, kann der normale Kündigungsschutz für Sie eingeschränkt sein.

## Analysis

Ob Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren können, hängt entscheidend von Ihrer rechtlichen Stellung ab. Da Sie angeben, dass Sie die volle Entscheidungsgewalt darüber haben, wen Sie einstellen oder entlassen dürfen, könnte das Gesetz Sie als einen sogenannten leitenden Angestellten betrachten.

Nach dem Gesetz gelten bestimmte Ausnahmen für Personen in Führungspositionen. Das Gesetz besagt: "Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung" [1]. Das bedeutet, dass der allgemeine Kündigungsschutz (also die Pflicht des Arbeitgebers, einen triftigen Grund für die Kündigung anzugeben) für Sie nicht in vollem Umfang gilt, wenn Sie diese spezielle Befugnis zur Personalentscheidung haben.

Ein leitender Angestellter ist eine Person, die eine wesentliche Entscheidungsvollmacht innehat und in die Personalverwaltung des Unternehmens eingreift. Wenn Sie diese Rolle erfüllen, kann Ihr Chef Sie unter Umständen ohne die üblichen sozialen Rechtfertigungsgründe entlassen, die für normale Arbeitnehmer gelten würden.

Es gibt jedoch auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, falls die Entlassung gegen die guten Sitten verstößt oder andere rechtliche Grenzen überschreitet. Das Gesetz regelt hierzu: "Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung" [2]. Dies bezieht sich jedoch meist auf extrem unfaire oder moralisch verwerfliche Kündigungen, nicht auf betriebsbedingte Umstrukturierungen.

Da Ihr Chef eine Umstrukturierung als Grund nennt, ist unklar, ob Ihre Position als 'leitender Angestellter' im Sinne des Gesetzes so stark gewichtet wird, dass der Kündigungsschutz komplett entfällt. Es hängt davon ab, wie viel echte Entscheidungsmacht Sie über die gesamte Abteilung und die Unternehmensstrategie haben, nicht nur über Ihr direktes Team.

## Statutory citations

- Kündigungsschutzgesetz, § 14 KSchG - Angestellte in leitender Stellung [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/)
  > Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung
- Kündigungsschutzgesetz, § 13 KSchG - Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/)
  > Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung

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