# Muss mein Arbeitgeber für Essen und Arzt bezahlen, wenn ich bei ihm wohne und krank werde?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-11-04
- Last updated: 2026-11-04
- Canonical: https://lawasked.com/de/employment-law/muss-mein-arbeitgeber-fur-essen-und-arzt-bezahlen

## Question

Ich arbeite seit über zwei Jahren als Haushaltshilfe in einer Familie hier in Bayern. Da ich bei der Familie direkt im Haus wohne und dort auch mein Zimmer habe, gehört das Essen eigentlich fest zu meinem Alltag dazu. Seit letzter Woche bin ich jetzt total flach, habe hohes Fieber und liege nur noch im Bett. Ich kann absolut nicht arbeiten. Die Familie sagt jetzt plötzlich, dass sie für meine Medikamente und das spezielle Essen, das ich gerade brauche, nicht aufkommen wollen, weil ich ja eigentlich krank bin. Ich habe schon versucht, das ruhig mit der Hausfrau zu besprechen, aber sie meinte nur, dass sie für meine Lohnkosten zuständig sind, aber nicht für meine Arztkosten oder das tägliche Essen, während ich krank zu Hause liege. Ich bin jetzt seit 5 Tagen krank und weiß nicht, wie lange das so weitergehen soll. Wenn ich zum Arzt gehe, wer zahlt dann die Behandlung? Und muss die Familie mir weiterhin das Essen bereitstellen, wenn ich wegen der Krankheit nicht helfen kann? Ich habe keine private Krankenversicherung, da das alles über den Haushalt läuft. Was sind meine Rechte in dieser Situation, wenn ich bei meinem Arbeitgeber wohne?

## Summary

Ja, in Ihrer Situation muss die Familie für Ihr Essen und die ärztliche Behandlung aufkommen. Da Sie im Haus der Familie wohnen und dort arbeiten, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf diese Versorgung, solange Sie krank sind.

## Analysis

Da Sie als Haushaltshilfe direkt im Haus der Familie wohnen, gilt für Sie eine besondere Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da Sie in die häusliche Gemeinschaft der Familie aufgenommen wurden, hat der Arbeitgeber eine sogenannte Pflicht zur Krankenfürsorge. Das bedeutet, dass er für Ihr Wohlergehen sorgen muss, wenn Sie durch Ihre Arbeit bei ihm wohnen und dann krank werden.

Das Gesetz besagt: "so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen [...] zu gewähren" [1]. Das bedeutet konkret für Sie, dass die Familie für das notwendige Essen und die Kosten für den Arzt oder Medikamente aufkommen muss, solange Sie krank sind (bis zu einer Dauer von sechs Wochen). Diese Pflicht besteht, es sei denn, Sie haben die Krankheit absichtlich oder durch grobe Unvorsichtigkeit selbst herbeigeführt.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Die Verpflichtung der Familie entfällt, "wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist" [1]. Das bedeutet, wenn Sie über eine Krankenkasse versichert sind, die diese Kosten übernimmt, muss die Familie nicht zusätzlich selbst zahlen. Da Sie aber angaben, dass Sie keine private Krankenversicherung haben und alles über den Haushalt läuft, scheint dieser Schutz bei Ihnen nicht greifen, was die Pflicht der Familie stärkt.

Zudem ist zu beachten, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) Regelungen für Heimarbeiter enthält, die Zuschläge zur Sicherung von Ansprüchen bei Krankheit vorsehen [2]. In Ihrem Fall als wohnende Haushaltshilfe ist jedoch primär die Regelung des BGB entscheidend, die die direkte Versorgung mit Essen und Medizin regelt.

## Statutory citations

- Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag, §§ 611–630), § 617 BGB - Pflicht zur Krankenfürsorge [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen [...] zu gewähren
- Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag, §§ 611–630), § 617 BGB - Pflicht zur Krankenfürsorge [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist.
- Entgeltfortzahlungsgesetz, § 10 EntgFG - Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/)
  > Der Zuschlag beträgt [...] für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften [...] 6,4 vom Hundert des Arbeitsentgelts

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