# Muss mein Chef mir helfen, wenn das Elterngeldamt Infos über mein Gehalt will?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-10-31
- Last updated: 2026-10-31
- Canonical: https://lawasked.com/de/employment-law/muss-mein-chef-mir-helfen-wenn-das-elterngeldamt

## Question

Ich bin gerade dabei, meinen Antrag auf Elterngeld in Deutschland fertig zu machen, weil ich nach der Geburt meines Kindes im letzten Monat für ein paar Wochen in Elternzeit gehe. Das Amt hat mich jetzt angeschrieben und gesagt, dass sie ganz genau wissen wollen, wie viel ich im letzten Jahr wirklich netto und brutto verdient habe und wie viele Stunden ich pro Woche gearbeitet habe. Ich habe versucht, denen einfach meine letzten drei Lohnabrechnungen zu schicken, aber die Sachbearbeiterin meinte, das reicht nicht aus, weil sie eine offizielle Bescheinigung brauchen, die direkt die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung bestätigt. Mein Arbeitgeber ist ein mittelständisches Unternehmen in Bayern. Ich habe meinen Chef schon gestern darauf angesprochen, aber er meinte nur ganz knapp, dass er gerade keine Zeit für so einen Papierkram hat und ich mich doch selbst darum kümmern soll. Ich weiß aber nicht, ob ich das alleine kann oder ob er gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese Daten direkt an das Amt zu schicken oder mir ein spezielles Formular auszufüllen. Was genau muss mein Arbeitgeber jetzt eigentlich für das Elterngeldamt machen und darf er sich einfach weigern, diese Auskunft zu geben?

## Summary

Ja, Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. Er darf die Auskunft nicht einfach verweigern, wenn das Elterngeldamt dies verlangt.

## Analysis

Ihr Chef kann sich nicht einfach darauf berufen, dass er keine Zeit für den Papierkram hat. Das Gesetz schreibt dem Arbeitgeber eine klare Pflicht vor, wenn es um den Nachweis von Einkommen und Arbeitszeit für das Elterngeld geht.

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hat der Arbeitgeber die Pflicht, dem zuständigen Amt die notwendigen Daten zu bestätigen. Konkret bedeutet das: "Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen" [1]. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber nicht nur Ihre Lohnabrechnungen schicken muss, sondern eine offizielle Bescheinigung ausstellen muss, die genau zeigt, wie viel Sie brutto (vor Abzügen) und netto (nach Abzügen) verdient haben und wie viele Stunden Sie pro Woche gearbeitet haben.

Diese Pflicht gilt auch für ehemalige Arbeitgeber [1]. Da das Amt eine offizielle Bestätigung der Abzüge für Steuern und Sozialversicherung verlangt, reicht es nicht aus, wenn Sie lediglich Ihre privaten Abrechnungen einreichen, falls das Amt eine spezifische Bescheinigung fordert.

Zudem gibt es die Möglichkeit, dass das Amt die Daten elektronisch abfragt. Wenn Ihr Arbeitgeber ein entsprechendes Abrechnungsprogramm nutzt, ist er sogar verpflichtet, diese Daten auf elektronischem Weg zu übermitteln, sofern Sie dem zugestimmt haben [1].

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bundesregeln eventuell arbeitsrechtliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen in Ihrem Unternehmen in Bayern bestehen könnten, die den Ablauf der Bescheinigung regeln.

## Statutory citations

- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 9 BEEG - Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/)
  > Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 9 BEEG - Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/)
  > Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln.

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