# Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich wegen der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darf?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-10-31
- Last updated: 2026-10-31
- Canonical: https://lawasked.com/de/employment-law/passiert-mit-meinem-resturlaub-wenn-ich-wegen-der

## Question

Hallo zusammen, ich brauche mal euren Rat. Ich arbeite in einem mittelgroßen Betrieb in Bayern und bin aktuell im zweiten Trimester schwanger. Mein Arzt hat mir jetzt Mitte Mai ein Beschäftigungsverbot auferlegt, weil es mir gesundheitlich nicht gut geht und ich nicht mehr am Arbeitsplatz stehen darf. Das Ganze soll jetzt erst mal für die nächsten drei Monate gelten. Das Problem ist: Ich hatte für den Monat Mai eigentlich schon 10 Tage Urlaub geplant, um mich ein bisschen auszuruhen, aber durch das plötzliche Verbot darf ich ja gar nicht erst in den Urlaub gehen, weil ich ja quasi zu Hause bleiben muss. Mein Chef meinte jetzt am Telefon ganz beiläufig, dass mein Urlaub damit einfach verfallen ist, weil ich ja sowieso nicht zur Arbeit kommen kann und die Zeit jetzt als 'Abwesenheit' zählt. Ich habe schon versucht, ihm zu erklären, dass ich die Tage eigentlich zur Erholung geplant hatte, aber er bleibt stur. Ich bin jetzt total verunsichert. Bleiben meine 10 Tage aus dem Mai jetzt einfach so weg oder kann ich die Tage nachholen, wenn das Verbot im August wieder aufgehoben wird? Darf ich den Resturlaub dann einfach im September oder im nächsten Jahr nehmen?

## Summary

Nein, Ihr Urlaub verfällt nicht. Sie können Ihre 10 Tage aus dem Mai nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nachholen.

## Analysis

Die Aussage Ihres Chefs ist rechtlich nicht korrekt. Wenn Sie aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbots – also einer Anordnung, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an Ihrem Arbeitsplatz arbeiten dürfen – nicht arbeiten können, bleiben Ihre Urlaubsansprüche bestehen. 

Das Gesetz stellt klar: "Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten" [1]. Das bedeutet, dass die Zeit, in der Sie wegen des Verbots zu Hause bleiben, so behandelt wird, als hätten Sie ganz normal gearbeitet, was Ihren Urlaubsanspruch schützt.

Da Sie Ihren geplanten Urlaub im Mai nicht wie vorgesehen zur Erholung nutzen konnten, greift eine besondere Regelung. Das Gesetz besagt: "Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen" [1]. 

Für Ihren konkreten Fall bedeutet das: Die 10 Tage aus dem Mai sind nicht verloren. Sobald Ihr Beschäftigungsverbot im August endet, haben Sie das Recht, diese Tage nachzuholen. Sie können diese entweder noch im restlichen Jahr oder sogar erst im nächsten Jahr nehmen. Ein Beschäftigungsverbot wird oft erteilt, wenn "nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist" [2]. Da das Verbot also medizinisch begründet ist, darf es nicht dazu führen, dass Sie Ihren Erholungsanspruch verlieren.

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Regelungen eventuell tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen gelten können, die Ihren Urlaub regeln.

## Statutory citations

- Mutterschutzgesetz, § 24 MuSchG 2018 - Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/)
  > Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
- Mutterschutzgesetz, § 16 MuSchG 2018 - Ärztliches Beschäftigungsverbot [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/)
  > Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

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