# Wie viele Stunden muss ich bei Arbeit auf Abruf mindestens arbeiten?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Arbeitsrecht
- Published: 2026-10-31
- Last updated: 2026-10-31
- Canonical: https://lawasked.com/de/employment-law/wie-viele-stunden-muss-ich-bei-arbeit-auf

## Question

Ich arbeite seit etwa vier Monaten in einem kleinen Café hier in Berlin auf Abruf. In meinem Vertrag steht leider überhaupt nichts Genaues zu den Arbeitszeiten, also weder wie viele Stunden ich pro Woche machen muss, noch wie lange ich pro Schicht arbeiten soll. Mein Chef ruft mich oft erst sehr kurzfristig an, manchmal sogar erst am selben Abend für den nächsten Tag, was mich total stresst. Letzte Woche kam er zu mir und meinte, ich solle für morgen kommen, aber er konnte nicht sagen, ob ich nur eine Stunde oder den ganzen Tag bleiben muss. Ich habe schon mal vorsichtig gefragt, ob wir feste Zeiten festlegen können, aber er meinte nur, dass es halt nach Kunden kommt. Jetzt frage ich mich, ob es da eigentlich eine Regelung gibt, wie viel ich mindestens pro Tag arbeiten muss, wenn im Vertrag nichts steht. Außerdem habe ich gehört, dass es eine Standard-Wochenstundenzahl gibt, wenn nichts vereinbart wurde. Stimmt das? Und wie viel Vorlaufzeit muss er mir eigentlich geben, bevor er mich zur Arbeit ruft, damit ich auch planen kann?

## Summary

Ja, es gibt gesetzliche Mindestregelungen für Sie. Wenn Ihr Vertrag nichts regelt, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und Sie müssen pro Einsatz mindestens drei Stunden arbeiten.

## Analysis

In Ihrer Situation im Café gibt es klare gesetzliche Regeln, da Ihr Vertrag keine Details zu den Arbeitszeiten enthält. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitszeit eigentlich fest vereinbaren müssen. Wenn dies jedoch nicht geschehen ist, greifen gesetzliche Standardwerte.

Was Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrifft, so gilt: "Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart" [1]. Das bedeutet für Sie, dass Sie rechtlich gesehen auf eine Basis von 20 Stunden pro Woche Anspruch haben, auch wenn Ihr Chef nichts dazu gesagt hat.

Bezüglich der Dauer Ihrer einzelnen Schichten ist die Lage ebenfalls eindeutig. Das Gesetz schreibt vor: "Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen" [1]. Ihr Chef darf Sie also nicht einfach nur für eine Stunde rufen, wenn keine andere Vereinbarung im Vertrag steht.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Planungssicherheit. Sie erwähnten, dass Sie oft sehr kurzfristig angerufen werden. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen Zeitrahmen festlegen, in dem Sie arbeiten könnten. Der Arbeitnehmer ist laut Gesetz nur zur Arbeit verpflichtet, "wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt" [1]. Das bedeutet, dass eine Anruf am selben Abend für den nächsten Tag rechtlich problematisch ist, es sei denn, es gibt eine andere Regelung.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Regeln durch Tarifverträge (Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden) abgeändert werden können [1]. Falls in Ihrem Café ein Tarifvertrag gilt, könnten andere Fristen oder Arbeitszeiten gelten.

Zusätzlich können landesspezifische Regelungen oder andere arbeitsrechtliche Bestimmungen gelten, die Sie prüfen sollten.

## Statutory citations

- Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 12 TzBfG - Arbeit auf Abruf [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/)
  > Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
- Teilzeit- und Befristungsgesetz, § 12 TzBfG - Arbeit auf Abruf [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/)
  > Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt

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