# Darf der Nachlassverwalter das Erbe einbehalten, solange noch Rechnungen offen sind?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Erbrecht
- Published: 2026-11-01
- Last updated: 2026-11-01
- Canonical: https://lawasked.com/de/inheritance-law/darf-der-nachlassverwalter-das-erbe-einbehalten-solange-noch

## Question

Hallo, ich brauche mal euren Rat. Mein Onkel ist vor etwa drei Monaten in Berlin verstorben und ich bin nun als sein einziger Erbe eingesetzt. Ein Nachlassverwalter kümmert sich aktuell um alles, was bisher auch ganz ordentlich lief. Allerdings gibt es jetzt ein Problem: Es sind noch einige Rechnungen vom Hausarzt und vom örtlichen Handwerker offen, die insgesamt etwa 4.500 Euro betragen. Der Verwalter hat mir jetzt am Telefon gesagt, dass er mir das restliche Geld aus dem Erbe, also die ca. 50.000 Euro auf dem Konto meines Onkels, erst dann auszahlen kann, wenn diese Schulden komplett beglichen sind. Er meinte auch, dass er das Geld erst freigibt, wenn er ganz sicher ist, dass keine weiteren Forderungen mehr kommen. Ich habe schon versucht, die Rechnungen selbst zu bezahlen, aber der Verwalter sagt, das dürfe ich nicht, weil er die Verwaltungshoheit hat. Jetzt bin ich total verunsichert: Darf der Verwalter das Erbe wirklich komplett zurückhalten, nur weil noch ein paar Rechnungen im Raum stehen? Und was passiert, wenn eine der Forderungen vielleicht gar nicht stimmt oder noch unklar ist? Muss ich dann irgendwas tun, damit ich trotzdem an mein Geld komme?

## Summary

Ja, der Nachlassverwalter darf das Geld vorerst zurückhalten. Er ist gesetzlich verpflichtet, zuerst die bekannten Schulden des Verstorbenen zu begleichen, bevor er den Rest an Sie auszahlt.

## Analysis

In Ihrer Situation ist die Rechtslage recht eindeutig. Da Ihr Onkel verstorben ist und noch Rechnungen über 4.500 Euro offen sind, muss der Nachlassverwalter diese zuerst regeln. Das Gesetz besagt dazu: "Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind" [1]. Das bedeutet, dass der Verwalter die Schulden beim Hausarzt und dem Handwerker begleichen muss, bevor er Ihnen die restlichen 50.000 Euro überweist.

Ein Nachlassverwalter (eine Person, die den Nachlass rechtlich verwaltet) hat hier eine Schutzfunktion für den Nachlass. Er darf nicht einfach alles auszahlen, wenn noch Schulden im Raum stehen, da er sonst gegenüber den Gläubigern haftbar gemacht werden könnte. Wenn eine Forderung unklar oder "streitig" ist, darf er das Geld sogar dann zurückhalten, wenn er nicht sicher ist, ob die Rechnung stimmt. In diesem Fall gilt: "Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird" [1]. Das heißt, er muss für unklare Rechnungen einen gewissen Betrag als Sicherheit zurückbehalten.

Zudem ist es richtig, dass Sie die Rechnungen nicht einfach selbst bezahlen dürfen, solange der Verwalter die Verwaltungshoheit hat. Der Verwalter muss die "Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten" vornehmen. Das bedeutet, er muss die Schulden offiziell aus dem Erbe bezahlen. Erst wenn alle bekannten Schulden bezahlt sind und für eventuelle neue oder streitige Forderungen genug Geld als Sicherheit zurückgehalten wurde, darf er Ihnen den Überschuss auszahlen [2].

## Statutory citations

- Bürgerliches Gesetzbuch (Erbrecht, §§ 1922–2385), § 1986 BGB - Herausgabe des Nachlasses [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
- Bürgerliches Gesetzbuch (Erbrecht, §§ 1922–2385), § 2047 BGB - Verteilung des Überschusses [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.

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