# Kann ich meinem Kind den Anteil am gemeinsamen Vermögen entziehen, wenn ich sterbe?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Erbrecht
- Published: 2026-11-01
- Last updated: 2026-11-01
- Canonical: https://lawasked.com/de/inheritance-law/kann-ich-meinem-kind-den-anteil-gemeinsamen-vermogen

## Question

Ich lebe in Deutschland und bin seit über 30 Jahren mit meinem Ehepartner verheiratet. Wir haben während unserer Ehe ein großes Vermögen aufgebaut, vor allem durch unser gemeinsames Haus und mehrere Sparvermögen, und wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wobei wir eigentlich eine Art fortgesetzte Gütergemeinschaft führen wollen. Mein einziger Sohn hat sich in den letzten fünf Jahren leider sehr schlecht verhalten. Er hat massiven finanzielle Schaden durch Spielsucht angerichtet und versucht ständig, mich unter Druck zu setzen, um an Geld zu kommen. Letzten Monat hat er sogar versucht, mich zu bedrohen, um an meine Ersparnisse zu gelangen. Ich habe bereits versucht, mit ihm zu reden und ihm klarzumachen, dass er so nicht weitermachen kann, aber er zeigt keinerlei Einsicht. Jetzt mache ich mir große Sorgen um die Zukunft. Wenn ich sterbe, möchte ich nicht, dass er durch die automatische Fortführung unserer Vermögensverhältnisse sofort einen riesigen Anteil an unserem gesamten gemeinsamen Besitz bekommt. Ich möchte ihn eigentlich komplett vom Erbe ausschließen oder zumindest seinen Anteil am gemeinsamen Gut massiv einschränken, weil er es nicht verdient hat. Kann ich das in meinem Testament so festlegen, dass er keinen Zugriff auf das Vermögen hat, das wir gemeinsam aufgebaut haben, auch wenn er eigentlich ein Pflichtteilsberechtigter wäre?

## Summary

Ja, Sie können Ihren Sohn unter bestimmten Voraussetzungen von seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen ausschließen oder diesen einschränken. Dies ist möglich, wenn Sie die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils erfüllen.

## Analysis

Da Sie in einer fortgesetzten Gütergemeinschaft leben, fällt das gemeinsame Vermögen (das sogenannte Gesamtgut) bei Ihrem Tod unter besondere Regeln [3]. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Rechte Ihres Sohnes an diesem Vermögen zu begrenzen.

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, um Ihrem Sohn den Pflichtteil zu entziehen (was bei Bedrohungen und massivem finanziellem Schaden durch Spielsucht geprüft werden muss), können Sie ihm auch seinen Anteil am Gesamtgut entziehen. Das Gesetz besagt: "Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen" [1]. Das bedeutet, dass Sie durch ein Testament (eine letztwillige Verfügung) festlegen können, dass er keinen Zugriff auf das gemeinsam aufgebaute Vermögen hat, sofern die rechtlichen Hürden für eine Pflichtteilsentziehung erreicht sind.

Falls eine vollständige Entziehung nicht möglich sein sollte, gibt es eine weitere Option: Sie können seinen Anteil am Gesamtgut auch nur einschränken. Das Gesetz erlaubt hier: "Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen" [1]. Zudem können Sie den Anteil eines Abkömmlings durch ein Testament "bis auf die Hälfte herabsetzen" [2].

Ob die Bedrohungen und das Verhalten Ihres Sohnes rechtlich ausreichen, um die strengen Bedingungen der Pflichtteilsentziehung zu erfüllen, ist eine komplexe rechtliche Frage, die im Einzelfall entschieden werden muss.

## Statutory citations

- Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588), § 1513 BGB - Entziehung des Anteils [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588), § 1512 BGB - Herabsetzung des Anteils [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (Ehe und Familie, §§ 1297–1588), § 1416 BGB - Gesamtgut [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut).

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