# Darf ich die Miete kürzen, wenn mein alter Vermieter mir noch Geld schuldet, obwohl das Haus verkauft wurde?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Mietrecht und Wohnen
- Published: 2026-10-28
- Last updated: 2026-10-28
- Canonical: https://lawasked.com/de/tenancy-law/darf-ich-die-miete-kurzen-wenn-mein-alter

## Question

Ich wohne seit drei Jahren in einer Wohnung in Berlin. Mein bisheriger Vermieter, Herr Müller, hat vor zwei Monaten eine Reparatur an der Heizung beauftragt, die aber völlig falsch durchgeführt wurde. Ich habe ihm deswegen bereits im Januar 450 Euro für die entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt, aber er hat sich nie darum gekümmert. Jetzt habe ich erfahren, dass das ganze Haus im Februar an eine neue Eigentümergesellschaft verkauft wurde. Der neue Besitzer schreibt mir nun ständig Briefe und verlangt die volle Miete für den nächsten Monat, die am ersten des Monats fällig ist. Ich habe Herrn Müller schon mehrmals angerufen und gesagt, dass ich die 450 Euro einfach von der nächsten Miete abziehe, aber er sagt nur, dass er jetzt nichts mehr damit zu tun hat. Der neue Vermieter droht mir sogar schon mit einer Abmahnung, wenn ich nicht den vollen Betrag überweise. Ich bin mir total unsicher: Kann ich die Forderung gegen den alten Vermieter einfach gegen die Miete an den neuen Besitzer verrechnen, oder muss ich die Miete erst einmal komplett zahlen und mir das Geld mühsam vom alten Vermieter zurückholen?

## Summary

Ja, Sie können die 450 Euro gegen die Miete an den neuen Vermieter verrechnen, sofern Ihre Forderung gegen Herrn Müller bereits vor dem Hausverkauf entstanden ist. Das Gesetz erlaubt es Ihnen, eine bestehende Schuld des alten Vermieters mit der Mietzahlung an den neuen Besitzer auszugleichen.

## Analysis

In Ihrer Situation ist die sogenannte Aufrechnung entscheidend. Aufrechnung bedeutet, dass man eine Forderung gegen jemanden nutzt, um eine eigene Schuld zu begleichen (man zahlt statt Geld einfach die Gegenleistung). 

Nach dem Gesetz kann der Mieter die Miete an den neuen Besitzer kürzen, wenn er eine Forderung gegen den alten Vermieter hat [1]. Das Gesetz besagt: "kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen" [1]. Das bedeutet für Sie: Da Ihre Forderung über die 450 Euro bereits im Januar entstanden ist und der Hausverkauf erst im Februar stattfand, ist die Voraussetzung erfüllt. Sie haben die Forderung also vor dem Eigentumsübergang erworben.

Damit die Verrechnung mit dem neuen Vermieter rechtlich wirksam ist, muss auch die Mietzahlung selbst korrekt gehandhabt werden. Ein Rechtsgeschäft wie die Mietzahlung ist dem neuen Erwerber gegenüber wirksam, wenn es nicht für einen Zeitraum nach dem Zeitpunkt erfolgt, an dem Sie vom Verkauf erfahren haben [2]. Da Sie die Miete für den nächsten Monat zahlen wollen und der Verkauf bereits im Februar war, ist dies unproblematisch.

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung erst entstanden ist, nachdem Sie vom Verkauf des Hauses erfahren haben [1]. Da Ihre Reparaturkosten aber bereits im Januar feststanden, trifft dies auf Sie nicht zu. 

Bitte beachten Sie, dass neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch lokale Regelungen oder spezifische Klauseln in Ihrem Mietvertrag die Situation beeinflussen könnten.

## Statutory citations

- Bürgerliches Gesetzbuch (Mietrecht, §§ 535–580a), § 566d BGB - Aufrechnung durch den Mieter [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen
- Bürgerliches Gesetzbuch (Mietrecht, §§ 535–580a), § 566c BGB - Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird... ist dem Erwerber gegenüber wirksam

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