# Muss ich aus meiner Wohnung ausziehen, wenn der Mietvertrag zeitlich begrenzt war?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Mietrecht und Wohnen
- Published: 2026-10-30
- Last updated: 2026-10-30
- Canonical: https://lawasked.com/de/tenancy-law/muss-ich-aus-meiner-wohnung-ausziehen-wenn-der

## Question

Hallo zusammen, ich wohne jetzt seit dem 1. Januar 2023 in einer kleinen 2-Zimmer-Wohnung in Berlin. Als ich den Vertrag unterschrieben habe, stand da drin, dass das Mietverhältnis nur für genau zwei Jahre läuft, also bis zum 31. Dezember 2024. Ich habe mich hier eigentlich super eingelebt und möchte auch gar nicht wegziehen, weil die Miete mit 850 Euro warm für meine Verhältnisse total okay ist. Jetzt aber hat mir mein Vermieter letzte Woche beim Treppenhaus-Putzen ganz beiläufig gesagt, dass er die Wohnung ab Januar 2025 gerne selbst nutzen möchte, weil seine Tochter nach dem Studium zurück nach Deutschland zieht. Ich habe daraufhin schon mal versucht, ihn höflich zu fragen, ob wir nicht einfach einen neuen Vertrag ohne Enddatum machen können, aber er meinte nur ganz bestimmt, dass das nicht geht, weil der Vertrag eben fest auf die zwei Jahre festgeschrieben wurde. Jetzt bin ich total verunsichert und habe Angst, dass ich Ende Dezember einfach auf der Straße stehe. Muss ich die Wohnung wirklich verlassen, nur weil das Datum im Vertrag steht, oder habe ich eine Chance, dort wohnen zu bleiben, auch wenn der Zeitraum eigentlich abgelaufen ist?

## Summary

Es kommt darauf an, ob Ihr Vermieter den Grund für die Befristung im Vertrag korrekt angegeben hat. Wenn der Grund (die Nutzung durch die Tochter) nicht schriftlich im Vertrag stand oder nicht wahr ist, gilt der Vertrag als unbefristet und Sie müssen nicht ausziehen.

## Analysis

Grundsätzlich gilt bei einem Mietvertrag mit festem Enddatum: "Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit" [1]. Das bedeutet, dass der Vertrag normalerweise am 31. Dezember 2024 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 

Allerdings ist eine solche Befristung (ein sogenannter Zeitmietvertrag) an strenge Regeln geknüpft. Damit die Befristung gültig ist, muss der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Grund haben. In Ihrem Fall ist das der Eigenbedarf für die Tochter. Das Gesetz schreibt vor: "Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will... und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt" [2]. 

Das bedeutet für Sie: Schauen Sie sofort in Ihren Mietvertrag. Steht dort ein konkreter Grund (wie die Rückkehr der Tochter) explizit und schriftlich drin? Wenn der Grund nicht schriftlich im Vertrag steht, ist die Befristung unwirksam. In diesem Fall gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen [2]. Sie hätten dann einen normalen Mietvertrag mit Kündigungsschutz und müssten nicht zum Jahresende ausziehen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Wahrheit des Grundes. Wenn der Vermieter den Grund nur vorschiebt, um Sie loszuwerden, ist die Befristung ebenfalls nicht haltbar. Sollte der Grund (die Rückkehr der Tochter) erst später eintreten oder sich ändern, haben Sie unter Umständen sogar Rechte auf Verlängerung [2]. 

Bitte beachten Sie, dass neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch lokale Satzungen oder spezielle Regelungen in Berlin (wie der Milieuschutz) Einfluss auf das Mietrecht haben können.

## Statutory citations

- Bürgerliches Gesetzbuch (Mietrecht, §§ 535–580a), § 542 BGB - Ende des Mietverhältnisses [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder 2. verlängert wird.
- Bürgerliches Gesetzbuch (Mietrecht, §§ 535–580a), § 575 BGB - Zeitmietvertrag [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will... und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

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