# Wie lange habe ich Zeit, mir Geld für meine Einbauten zurückzuholen?

- Jurisdiction: Germany
- Practice area: Mietrecht und Wohnen
- Published: 2026-10-29
- Last updated: 2026-10-29
- Canonical: https://lawasked.com/de/tenancy-law/wie-lange-habe-ich-zeit-mir-geld-fur

## Question

Ich wohne in einer Mietwohnung in Berlin und bin vor etwa sieben Monaten ausgezogen. Als ich die Wohnung übernommen hatte, war die Küche sehr alt und schlicht. Ich habe dann viel Geld investiert und eine hochwertige neue Einbauküche mit Induktionsherd und Spülmaschine eingebaut, was mich insgesamt etwa 4.500 Euro gekostet hat. Jetzt, wo der Mietvertrag offiziell beendet ist und ich die Schlüssel übergeben habe, möchte ich die Küche eigentlich mitnehmen, weil sie noch fast neu ist. Mein ehemaliger Vermieter hat mir aber am Telefon gesagt, dass ich die Küche einfach in der Wohnung lassen muss und er keine Entschädigung zahlt. Ich habe ihm bereits eine E-Mail geschrieben und versucht, ihm zu erklären, dass ich die Geräte mitnehmen will oder zumindest einen Teil der Kosten zurückbekomme, aber er ignoriert meine Nachrichten einfach. Ich bin mir jetzt unsicher, ob ich noch einen rechtlichen Anspruch darauf habe, die Sachen mitzunehmen oder ob ich nach dem Auszug schon zu lange gewartet habe. Gibt es eine Frist, nach der ich meine Ansprüche auf die Kosten oder das Mitnehmen der Einrichtung komplett verloren habe?

## Summary

Ja, Sie haben grundsätzlich noch Zeit, aber die Frist ist sehr kurz. Ihre Ansprüche auf Entschädigung oder das Mitnehmen der Küche verjähren bereits sechs Monate nach dem Ende Ihres Mietverhältnisses.

## Analysis

In Ihrem Fall ist die Zeit entscheidend. Da Sie bereits vor etwa sieben Monaten ausgezogen sind, könnte es sein, dass Ihre Ansprüche bereits verjährt sind. Verjährung bedeutet, dass ein rechtlicher Anspruch nach einer bestimmten Zeit erlischt und nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Nach dem Gesetz gelten für Mieter spezielle Fristen. Wenn Sie Geld für Ihre Investitionen zurückverlangen oder die Erlaubnis möchten, Ihre Einrichtung (wie die Küche) mitzunehmen, gilt eine kurze Frist. Das Gesetz besagt: "Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses" [1]. Das bedeutet, dass Sie ab dem Tag, an dem Ihr Mietvertrag offiziell endete, genau sechs Monate Zeit hatten, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Da Sie angeben, dass der Auszug bereits sieben Monate her ist, sind diese sechs Monate bereits verstrichen. Wenn das Mietverhältnis also vor genau sieben Monaten endete, sind Ihre Ansprüche nach § 548 BGB [1] rechtlich gesehen wahrscheinlich bereits verjährt. Eine Verjährung ist ein Zeitraum, nach dem der Gegner die Einrede erheben kann, dass er nicht mehr zahlen muss oder die Mitnahme nicht mehr erlauben muss, weil die Zeit abgelaufen ist.

Es gibt jedoch eine kleine Unsicherheit: Die Frist beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnisses. Wenn Sie beispielsweise noch eine Restmietzeit hatten oder der Vertrag erst später offiziell endete, könnte die Frist noch laufen. Zudem könnten andere Regelungen zur Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete relevant sein, falls dies der Fall wäre [2], aber das bezieht sich primär auf Mietzahlungen und nicht auf Ihre Küche.

Bitte beachten Sie, dass lokale Regelungen oder spezifische Klauseln in Ihrem Mietvertrag die Situation beeinflussen können. Prüfen Sie daher unbedingt Ihren ursprünglichen Mietvertrag.

## Statutory citations

- Bürgerliches Gesetzbuch (Mietrecht, §§ 535–580a), § 548 BGB - Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses
- Bürgerliches Gesetzbuch (Mietrecht, §§ 535–580a), § 547 BGB - Erstattung von im Voraus entrichteter Miete [in force] (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/)
  > Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten

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