Wie lange hab ich Zeit, mich wegen der Kündigung zu wehren?
Die Situation
Servus, ich brauche bitte dringend Hilfe bei einer blöden Situation in Wien. Ich war jetzt seit knapp drei Monaten in einem neuen Job, das war eigentlich eine Probezeit. Vor genau zwei Wochen, am 10. Oktober, hab ich dann die Kündigung bekommen, dass das mit der Probezeit nicht passt. Ich hab das Gefühl, dass das gar nicht fair war und dass die mich nur rausgeworfen haben, weil ich wegen meiner körperlichen Einschränkung nicht so schnell arbeiten konnte, wie die sich das vorgestellt haben. Ich hab schon versucht, das Gespräch mit meinem Chef zu suchen, aber der war total abweisend und meinte nur, dass die Entscheidung endgültig ist. Jetzt bin ich total verunsichert, was ich rechtlich machen kann. Ich weiß nicht, ob ich die Kündigung jetzt sofort anfechten muss oder ob ich noch ein paar Wochen Zeit habe, um mich zu informieren oder einen Anwalt zu finden. Wenn ich zu lange warte, ist es dann eh schon zu spät, um gegen die Entlassung vorzugehen? Ich will auf keinen Fall meine Rechte verlieren, nur weil ich zu langsam war mit dem Reagieren. Kann mir da wer sagen, wie die Fristen in so einem Fall genau aussehen?
Kurzfassung
Ja, Sie müssen schnell handeln, da die Frist für die Anfechtung der Kündigung sehr kurz ist. Wenn Sie die Kündigung wegen Diskriminierung gerichtlich anfechten wollen, müssen Sie dies innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung tun.
Ausführliche Analyse
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Gleichbehandlungsgesetz § Gleichbehandlungsgesetz § 15 — Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
"Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Gleichbehandlungsgesetz § Gleichbehandlungsgesetz § 15 — Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
"Ansprüche nach § 12 Abs. 7 letzter Satz sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Gleichbehandlungsgesetz § Gleichbehandlungsgesetz § 15 — Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen
"Ansprüche nach § 12, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.
Sie haben eine ähnliche Situation?
Fragen Sie die App „AI Lawyer“ zu Ihrem konkreten Fall.