Wie bekomme ich mein Geld vom Erbe, wenn die Geschwister den Wert der Sachen verschleiern?
Die Situation
Ich lebe in Wien und stecke gerade in einer echt mühsamen Situation wegen dem Tod meines Vaters im letzten Jänner. Mein Vater hat alles an meine Schwester vererbt, aber ich bin ja als Sohn eigentlich auch am Pflichtteil interessiert. Das Problem ist, dass meine Schwester behauptet, es gäbe eigentlich kaum noch etwas zu verteilen, weil das Haus und die Ersparnisse schon fast weg seien. Ich weiß aber ganz genau, dass das Haus in der Innenstadt damals einen Wert von über 600.000 Euro hatte und es auch noch ein ordentliches Bankkonto gab. Ich habe schon mehrmals versucht, mit ihr zu reden und nach den genauen Zahlen zu fragen, aber sie blockt komplett ab und sagt, ich solle mich nicht einmischen. Ich habe jetzt schon einen Anwalt kontaktiert, aber ich weiß nicht genau, wie ich jetzt vorgehen soll, um sicherzustellen, dass der Wert der Sachen wirklich so geschätzt wird, wie er zum Zeitpunkt von seinem Tod war. Wie kann ich offiziell verlangen, dass alles ganz genau aufgelistet und bewertet wird, damit ich nicht leer ausgehe? Und kriege ich eigentlich auch Zinsen, wenn die Auszahlung von meinem Anteil noch länger dauert?
Kurzfassung
Ja, Sie können offiziell eine genaue Auflistung und Bewertung des Vermögens verlangen und haben auch Anspruch auf Zinsen. Sie können einen Antrag stellen, damit das gesamte Erbe genau beschrieben und geschätzt wird.
Ausführliche Analyse
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: ABGB (Erbrecht, §§ 531–824) § ABGB § 778 — 1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils
"Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt. ... Die Schätzung hat auf den Todestag des Verstorbenen abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: ABGB (Erbrecht, §§ 531–824) § ABGB § 779 — § 779
"Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Vermögen hafteten, werden von der Verlassenschaft ebenso abgezogen"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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