Mein Sohn hat das Pflichtteilsvermögen geerbt – muss ich die Schenkung an meine Tochter trotzdem zurückgeben?
Die Situation
Mein Vater ist im Oktober letzten Jahres plötzlich verstorben. Er hatte in seinem Testament festgelegt, dass mein Sohn der Alleinerbe ist, aber er hatte meiner Tochter zu ihren Lebzeiten bereits ein kleines Apartment geschenkt, das damals den Wert von 40.000 Euro hatte. Nun möchte mein Sohn nach dem Willen meines Vaters, dass meine Tochter das Apartment zurückgibt, weil sie laut Testament eigentlich den Pflichtteil erhalten sollte. Ich habe meinem Sohn gesagt, dass das eine Schenkung war, die er nicht einfach zurückfordern kann, aber er beharrt darauf. Ich bin mir unsicher, ob er recht hat, dass er als gesetzlicher Erbe an meiner Stelle die Schenkung rückgängig machen muss.
Kurzfassung
Nein, dein Sohn muss das Apartment nicht zurückgeben. Er kann nur Geld fordern, das den Wert des Apartments entspricht.
Ausführliche Analyse
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Erbrecht, §§ 1922–2385) § § 2320 BGB — Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
"Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Erbrecht, §§ 1922–2385) § § 2325 BGB — Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
"Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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