Mein Sohn hat das Pflichtteilsvermögen geerbt – muss ich die Schenkung an meine Tochter trotzdem zurückgeben?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Erbrecht• Veröffentlicht 23. Oktober 2026

Die Situation

Mein Vater ist im Oktober letzten Jahres plötzlich verstorben. Er hatte in seinem Testament festgelegt, dass mein Sohn der Alleinerbe ist, aber er hatte meiner Tochter zu ihren Lebzeiten bereits ein kleines Apartment geschenkt, das damals den Wert von 40.000 Euro hatte. Nun möchte mein Sohn nach dem Willen meines Vaters, dass meine Tochter das Apartment zurückgibt, weil sie laut Testament eigentlich den Pflichtteil erhalten sollte. Ich habe meinem Sohn gesagt, dass das eine Schenkung war, die er nicht einfach zurückfordern kann, aber er beharrt darauf. Ich bin mir unsicher, ob er recht hat, dass er als gesetzlicher Erbe an meiner Stelle die Schenkung rückgängig machen muss.

Kurzfassung

Nein, dein Sohn muss das Apartment nicht zurückgeben. Er kann nur Geld fordern, das den Wert des Apartments entspricht.

Ausführliche Analyse

Dein Sohn ist der gesetzliche Erbe geworden. Das Gesetz besagt, dass er im Verhältnis zu den anderen Erben die Pflichtteilslast trägt. Das bedeutet, er muss den Pflichtteil deiner Tochter zahlen. Er kann aber nicht einfach das Apartment zurückfordern. Er kann nur den Geldwert des Apartments verlangen. Das Apartment ist eine Schenkung, die dein Vater deiner Tochter gemacht hat. Dein Sohn kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Das Apartment wird mit dem Wert in Ansatz gebracht, den es zur Zeit des Erbfalls hatte. Es gibt keine Regelung, die eine Rückgabe der Immobilie selbst vorsieht. Die Rechtslage ist hier klar. Es ist möglich, dass es lokale Regeln gibt, die du prüfen solltest.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Erbrecht, §§ 1922–2385) § § 2320 BGB — Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
"Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen."
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Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Erbrecht, §§ 1922–2385) § § 2325 BGB — Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
"Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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