Darf ein Online-Shop extra Gebühren für Kreditkartenzahlung verlangen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Verbraucherrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 26. Oktober 2026

Kurzfassung

Es kommt darauf an, ob der Shop Ihnen eine kostenlose Alternative anbietet und ob die 3 Euro die tatsächlichen Kosten des Händlers übersteigen. Wenn keine gängige und kostenlose Zahlungsmöglichkeit wie eine Überweisung existiert, ist die Gebühr unwirksam.

Die Situation

Ich habe letzte Woche, am 14. Oktober, bei einem Online-Shop in Deutschland etwas bestellt. Der Artikel hat 50 Euro gekostet. Als ich an der Kasse bezahlen wollte, habe ich gesehen, dass ich beim Bezahlen mit Kreditkarte plötzlich 3 Euro extra bezahlen muss. Wenn ich stattdessen per Überweisung zahle, bleibt es bei den 50 Euro, aber die Kreditkarte kostet eben diesen Aufschlag. Ich finde das total unfair, weil ich ja eigentlich nur den Preis für das Produkt bezahlen will. Ich habe schon versucht, den Kundenservice per E-Mail zu kontaktieren und zu fragen, warum das so ist, aber die Antwort war nur, dass das ihre Geschäftsbedingungen sind und ich das so akzeptieren muss, wenn ich mit Karte zahlen will. Jetzt bin ich unsicher, ob das überhaupt rechtens ist. Muss ein Händler mir eine kostenlose Möglichkeit bieten, wie zum Beispiel eine normale Banküberweisung, oder darf er mich dazu zwingen, eine Gebühr für die Nutzung meiner Kreditkarte zu zahlen? Ich möchte wissen, ob diese 3 Euro Zusatzkosten überhaupt zulässig sind oder ob ich das Geld zurückfordern kann.

Ausführliche Analyse

In Ihrem Fall kommt es auf zwei entscheidende Punkte an, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind. Erstens muss der Händler Ihnen eine einfache und kostenlose Möglichkeit bieten, den Kaufpreis zu bezahlen. Das Gesetz besagt: "Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht"[1]. Da Sie erwähnen, dass eine Überweisung ohne Aufschlag möglich ist, scheint diese Bedingung der Unwirksamkeit hier nicht automatisch erfüllt zu sein, da eine unentgeltliche Option existiert.

Zweitens darf die Gebühr nicht höher sein als die Kosten, die dem Händler tatsächlich durch die Kreditkartennutzung entstehen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Vereinbarung unwirksam ist, "wenn ... 2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen"[1]. Das bedeutet: Wenn die Bank des Händlers für die Abwicklung Ihrer 50-Euro-Zahlung nur 1 Euro Gebühr verlangt, darf er Ihnen keine 3 Euro berechnen. Er darf also keinen Gewinn mit der Zahlungsart machen, sondern nur die tatsächlichen Transaktionskosten weitergeben.

Da Sie bereits wissen, dass eine Überweisung kostenlos ist, ist die erste Hürde (die Pflicht zur kostenlosen Zahlungsmöglichkeit) genommen. Ob Sie die 3 Euro zurückfordern können, hängt nun davon ab, ob der Shop die Gebühr als "ausdrückliche Vereinbarung" getroffen hat[1] und ob diese Gebühr die echten Kosten des Shops übersteigt. Da dies ein Einzelfall ist, lässt sich ohne Einsicht in die Abrechnungen des Händlers nicht mit Sicherheit sagen, ob die 3 Euro rechtmäßig sind oder nicht.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Kaufrecht und Verbraucherverträge, §§ 312–312k, 433–480) § § 312a BGB — Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder 2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
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Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Kaufrecht und Verbraucherverträge, §§ 312–312k, 433–480) § § 312 BGB — Anwendungsbereich
"Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.

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