Bekomme ich Elterngeld, wenn ich nur Teilzeit arbeite und im Ausland bin?
Die Situation
Hallo zusammen, ich brauche mal euren Rat. Ich lebe in Deutschland und habe vor drei Monaten mein erstes Kind bekommen. Eigentlich wollte ich direkt nach der Geburt Elterngeld beantragen, um zu Hause zu bleiben und mich um mein Baby zu kümmern. Mein Problem ist aber folgendes: Ich arbeite normalerweise hier in Berlin, aber mein Chef hat mich für ein Projekt für genau sechs Monate ins Ausland geschickt. Ich bin also vorübergehend nicht in Deutschland, habe aber weiterhin meinen festen Wohnsitz hier und werde auch weiterhin in Deutschland sozialversichert sein. Außerdem arbeite ich in meinem normalen Job nur 25 Stunden pro Woche, also unter der 32-Stunden-Grenze. Ich habe schon versucht, beim Familienkasse-Portal online nachzuschauen, aber da sind die Infos für meine spezielle Situation mit dem Auslandsaufenthalt total unklar. Ich weiß einfach nicht, ob mein Anspruch auf Elterngeld verloren geht, nur weil ich wegen der Arbeit gerade nicht physisch in Deutschland bin, obwohl ich hier gemeldet bin und mein Kind auch hier bei mir lebt, sobald ich zurückkomme. Reicht es aus, dass ich weniger als 32 Stunden arbeite und meinen Wohnsitz hier behalte, oder muss ich zwingend im Land sein?
Kurzfassung
Ja, Sie haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Elterngeld. Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und unter der Grenze von 32 Wochenstunden arbeiten, erfüllen Sie die wesentlichen Voraussetzungen.
Ausführliche Analyse
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 1 BEEG — Berechtigte
"Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 1 BEEG — Berechtigte
"Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn 1. ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 1 BEEG — Berechtigte
"nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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