Bekomme ich Elterngeld, wenn ich nur Teilzeit arbeite und im Ausland bin?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht• Veröffentlicht 23. Oktober 2026

Die Situation

Hallo zusammen, ich brauche mal euren Rat. Ich lebe in Deutschland und habe vor drei Monaten mein erstes Kind bekommen. Eigentlich wollte ich direkt nach der Geburt Elterngeld beantragen, um zu Hause zu bleiben und mich um mein Baby zu kümmern. Mein Problem ist aber folgendes: Ich arbeite normalerweise hier in Berlin, aber mein Chef hat mich für ein Projekt für genau sechs Monate ins Ausland geschickt. Ich bin also vorübergehend nicht in Deutschland, habe aber weiterhin meinen festen Wohnsitz hier und werde auch weiterhin in Deutschland sozialversichert sein. Außerdem arbeite ich in meinem normalen Job nur 25 Stunden pro Woche, also unter der 32-Stunden-Grenze. Ich habe schon versucht, beim Familienkasse-Portal online nachzuschauen, aber da sind die Infos für meine spezielle Situation mit dem Auslandsaufenthalt total unklar. Ich weiß einfach nicht, ob mein Anspruch auf Elterngeld verloren geht, nur weil ich wegen der Arbeit gerade nicht physisch in Deutschland bin, obwohl ich hier gemeldet bin und mein Kind auch hier bei mir lebt, sobald ich zurückkomme. Reicht es aus, dass ich weniger als 32 Stunden arbeite und meinen Wohnsitz hier behalte, oder muss ich zwingend im Land sein?

Kurzfassung

Ja, Sie haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Elterngeld. Da Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und unter der Grenze von 32 Wochenstunden arbeiten, erfüllen Sie die wesentlichen Voraussetzungen.

Ausführliche Analyse

Nach dem Gesetz hat man Anspruch auf Elterngeld, wenn man einen Wohnsitz in Deutschland hat, mit dem Kind in einem Haushalt lebt und dieses Kind selbst betreut und erzieht [cite:de-beeg-sec1]. Da Sie Ihren festen Wohnsitz in Berlin behalten, ist diese Grundvoraussetzung erfüllt. Bezüglich Ihrer Arbeit im Ausland gibt es eine wichtige Regelung: Wer "nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist" [cite:de-beeg-sec1], gilt ebenfalls als berechtigt. Da Sie weiterhin in Deutschland sozialversichert sind und nur vorübergehend für ein Projekt im Ausland sind, sollte Ihr Anspruch durch den Auslandsaufenthalt nicht verloren gehen. Auch Ihre Teilzeitarbeit stellt kein Hindernis dar. Das Gesetz definiert, wann man nicht als voll erwerbstätig gilt. Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn "ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt" [cite:de-beeg-sec1]. Da Sie nur 25 Stunden pro Woche arbeiten, gelten Sie als nicht voll erwerbstätig, was die Bedingungen für den Elterngeldbezug erfüllt. Es bleibt jedoch zu klären, ob die tatsächliche Betreuung und Erziehung des Kindes während Ihrer Zeit im Ausland sichergestellt ist, da dies eine Kernvoraussetzung ist. Wenn Sie während der Zeit im Ausland das Kind nicht selbst betreuen können, könnte dies den Anspruch beeinflussen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, warum die Betreuung unterbrochen werden muss [cite:de-beeg-sec1].

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 1 BEEG — Berechtigte
"Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt."
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Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 1 BEEG — Berechtigte
"Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn 1. ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt"
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Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 1 BEEG — Berechtigte
"nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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