Darf mein Arbeitgeber auf dem Weingut mich einfach nach der Ernte entlassen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht• Veröffentlicht 23. Oktober 2026

Die Situation

Ich arbeite seit zwei Jahren als Erntehelfer auf einem großen Weingut hier in Baden-Württemberg. Ich habe dort einen Arbeitsvertrag, der eigentlich auf das ganze Jahr ausgelegt war, weil ich auch bei der Pflege der Reben und in der Abfüllung mithelfe. Jetzt kam gestern mein Chef zu mir und meinte ganz trocken, dass ich nach Ende der diesjährigen Weinlese im Oktober nicht mehr kommen könne, weil die Saison vorbei sei und er für den Winter niemanden mehr braucht. Er sagte, dass das bei einem Betrieb wie unserem völlig normal sei und er mich deshalb nicht weiter beschäftigen müsse. Ich bin jetzt total verunsichert, weil ich eigentlich fest mit dem Gehalt im November und Dezember gerechnet habe, um meine Miete zu bezahlen. Ich habe schon versucht, ruhig mit ihm zu reden und gefragt, ob ich nicht in der Lagerhaltung bleiben kann, aber er hat mich sofort abgewiesen. Er meinte nur, dass wir eben ein Saisonbetrieb sind und das Gesetz das so vorsieht. Ich weiß jetzt nicht genau, ob er mich einfach so ohne triftigen Grund nach der Ernte vor die Tür setzen darf oder ob ich mich gegen diese Kündigung wehren kann, obwohl ich sagen soll, dass es ein Saisonbetrieb ist.

Kurzfassung

Es kommt darauf an, ob Ihr Weingut rechtlich als Saisonbetrieb gilt. Wenn die Kündigung tatsächlich nur durch die saisonale Natur des Betriebs bedingt ist, kann der Arbeitgeber den Kündigungsschutz umgehen.

Ausführliche Analyse

Ob Ihr Chef Sie einfach entlassen darf, hängt entscheidend davon ab, ob Ihr Arbeitsplatz rechtlich als Teil eines Saisonbetriebs eingestuft wird. Das Gesetz sieht eine Besonderheit für solche Betriebe vor. Laut Gesetz "Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung" [cite:de-kschg-sec22]. Das bedeutet, dass in einem echten Saisonbetrieb (ein Betrieb, dessen Arbeitsweise durch feste Jahreszeiten geprägt ist) die strengen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes nicht gelten, wenn die Entlassung genau wegen dieser saisonalen Besonderheit erfolgt. In Ihrem Fall ist jedoch unklar, ob Ihr Weingut diesen Status besitzt. Sie geben an, dass Ihr Vertrag eigentlich auf das ganze Jahr ausgelegt war, da Sie auch bei der Rebenpflege und Abfüllung helfen. Wenn Sie also ganzjährig beschäftigt sind und Ihre Aufgaben nicht nur auf die Erntezeit beschränkt sind, könnte es sein, dass der Kündigungsschutz für Sie doch gilt. Wenn der Kündigungsschutz greift, darf der Arbeitgeber Sie nicht ohne einen triftigen Grund entlassen. Ein weiterer Punkt ist die Art Ihres Vertrages. Falls Sie einen unbefristeten Vertrag haben, ist die bloße Behauptung des Chefs, es sei "normal", rechtlich nicht ausreichend, wenn der Betrieb nicht tatsächlich als Saisonbetrieb im Sinne des Gesetzes gilt. Es bleibt also zu klären, ob die "Eigenart des Betriebes" [cite:de-kschg-sec22] wirklich die Entlassung rechtfertigt oder ob Ihr ganzjähriger Einsatz in der Pflege und Abfüllung gegen diese Ausnahme spricht. Zudem ist zu beachten, dass bei einer Kündigung, die gegen die guten Sitten verstößt, andere Regeln gelten können [cite:de-kschg-sec13].

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Kündigungsschutzgesetz § § 22 KSchG — Ausnahmebetriebe
"Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung"
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Rechtsquelle: Kündigungsschutzgesetz § § 13 KSchG — Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
"Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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