Darf mein neuer Chef meinen Vertrag einfach schlechter machen, weil die Firma verkauft wurde?
Kurzfassung
Nein, der neue Chef darf Ihre Konditionen nicht einfach so verschlechtern. Bei einem Betriebsübergang gehen Ihre bestehenden Rechte und Pflichten auf den neuen Inhaber über und sind für mindestens ein Jahr geschützt.
Die Situation
Ich arbeite seit über drei Jahren in einer kleinen Werbeagentur in Berlin als Grafikdesignerin. Seit Anfang letzten Jahres habe ich einen festen Vertrag mit einem monatlichen Gehalt von 3.200 Euro brutto und zwei Wochen extra Urlaub. Jetzt gab es am 1. Februar dieses Jahres eine große Änderung: Die Agentur wurde komplett an eine größere Holding verkauft. Mein alter Chef hat mir gesagt, dass wir jetzt alle neuen Eigentümern gehören. Gestern kam dann aber eine E-Mail von der neuen Geschäftsleitung. Darin steht, dass ab dem nächsten Monat mein Gehalt um 200 Euro gekürzt wird und die Zusatzurlaubstage wegfallen, weil das neue Unternehmen andere Regeln und andere Tarifverträge hat. Ich habe schon versucht, mit der Personalabteilung zu reden und habe gesagt, dass mein alter Vertrag doch eigentlich noch gelten müsste, aber man hat mich einfach abgewimmelt. Ich bin total verunsichert, ob die das einfach so machen dürfen, nur weil der Besitzer gewechselt hat. Bleiben meine alten Konditionen und mein Gehalt geschützt, auch wenn die neue Firma ganz andere Arbeitsbedingungen hat, oder ist der neue Chef sofort berechtigt, alles nach seinen eigenen Regeln neu zu gestalten?
Ausführliche Analyse
Wenn eine Firma verkauft wird, nennt man das einen Betriebsübergang. In Ihrem Fall ist die Werbeagentur an eine Holding übergegangen. Das Gesetz schützt Sie hierbei vor einseitigen Verschlechterungen.
Nach dem Gesetz "tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein"[1]. Das bedeutet, dass Ihr alter Vertrag mit den 3.200 Euro brutto und den zwei Wochen Zusatzurlaub rechtlich gesehen beim neuen Besitzer weiterbesteht. Der neue Chef übernimmt nicht nur die Firma, sondern auch alle Ihre vertraglichen Zusagen.
Besonders wichtig für Sie: Wenn Ihre Rechte durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung (eine Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) geregelt sind, "dürfen sie nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden"[1]. Da der Verkauf am 1. Februar stattfand, sind Sie bis zum 1. Februar des nächsten Jahres geschützt.
Die E-Mail der Geschäftsleitung, die eine Kürzung um 200 Euro und den Wegfall des Urlaubs ankündigt, scheint gegen diesen Schutz zu verstoßen, sofern diese Leistungen Teil Ihres individuellen Vertrags sind. Die Begründung, dass das neue Unternehmen andere Regeln hat, reicht nicht aus, um Ihren bestehenden Vertrag sofort zu ändern.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Änderungen durch einen neuen Tarifvertrag oder eine neue Betriebsvereinbarung des neuen Inhabers geregelt werden, kann der Schutz nach einem Jahr greifen. Zudem könnte der Arbeitgeber versuchen, die Änderungen über eine sogenannte "Änderungskündigung" durchzusetzen. Dabei wird das alte Arbeitsverhältnis gekündigt und gleichzeitig ein neuer Vertrag zu schlechteren Bedingungen angeboten[2]. In diesem Fall könnten Sie das Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung sozial ungerechtfertigt ist[2].
Bitte beachten Sie, dass auch landesrechtliche Regelungen oder spezifische Tarifverträge zusätzliche Schutzmechanismen bieten können.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag, §§ 611–630) § § 613a BGB — Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
"Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Dienstvertrag, §§ 611–630) § § 613a BGB — Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
"Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Kündigungsschutzgesetz § § 2 KSchG — Änderungskündigung
"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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