Darf mein neuer Chef meinen Urlaub vom alten Job abziehen?
Kurzfassung
Ja, Ihr neuer Arbeitgeber darf den bereits genommenen Urlaub anrechnen. Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr bereits Urlaub bei einem anderen Arbeitgeber genommen haben, besteht kein zusätzlicher Anspruch auf den vollen Jahresurlaub beim neuen Arbeitgeber.
Die Situation
Ich arbeite seit dem 1. März 2024 bei einer neuen Firma in Bayern. Vor meinem aktuellen Job war ich bis Ende Februar bei einem anderen Unternehmen angestellt. In der Zeit dort habe ich im Januar und Februar insgesamt schon 10 Tage Urlaub genommen. Jetzt habe ich bei meinem neuen Arbeitgeber nachgerechnet und gesehen, dass mir eigentlich 30 Tage Urlaub für das ganze Jahr zustehen würden. Als ich meinen Chef darauf angesprochen habe, meinte er ganz trocken, dass ich keine 30 Tage mehr bekomme, weil ich ja im Januar und Februar schon frei hatte. Er behauptet, dass die Tage vom alten Arbeitgeber einfach mit dem neuen Urlaub verrechnet werden und ich deshalb nur noch weniger Tage zur Verfügung habe. Ich finde das total unfair, weil ich bei der neuen Firma ja quasi bei Null angefangen habe und die neue Stelle ganz anders ist. Ich habe schon versucht, mit der Personalabteilung zu reden, aber die haben mich nur vertröstet. Jetzt bin ich total verunsichert: Kann der neue Arbeitgeber wirklich einfach die Urlaubstage vom vorherigen Job abziehen, oder habe ich trotzdem Anspruch auf meinen vollen Jahresurlaub bei der neuen Stelle?
Ausführliche Analyse
Die Rechtslage ist in diesem Fall leider eindeutig. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass man nicht doppelt Urlaub für dasselbe Kalenderjahr beanspruchen kann, wenn man den Arbeitgeber wechselt.
Das Gesetz besagt: "Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist"[1]. Das bedeutet, dass Ihr Urlaubsanspruch für das gesamte Jahr 2024 betrachtet wird. Da Sie im Januar und Februar bereits 10 Tage Urlaub genommen haben, werden diese Tage von Ihrem Gesamtanspruch für das Jahr 2024 abgezogen. Ihr Chef hat also recht, wenn er sagt, dass Ihnen keine vollen 30 Tage mehr zur Verfügung stehen.
Zudem ist Ihr alter Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen eine Bescheinigung auszustellen, die belegt, wie viel Urlaub Sie bereits genommen haben. Dort heißt es: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen"[1]. Diese Bescheinigung dient als Nachweis für Ihren neuen Arbeitgeber.
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Urlaub im Sinne des Gesetzes der Erholung dient und nicht pro Arbeitsverhältnis im selben Jahr neu 'aufgefüllt' wird. Auch wenn die neue Stelle ganz anders ist, bleibt die Regelung für das Kalenderjahr bestehen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die besagt, dass ein neuer Job einen komplett neuen, unberührten Urlaubsanspruch für das laufende Jahr generiert, wenn man vorher schon im selben Jahr Urlaub hatte.
Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Regelungen in Tarifverträgen oder in Ihrem individuellen Arbeitsvertrag bestehen könnten, die eventuell zu Ihren Gunsten abweichen.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bundesurlaubsgesetz § § 6 BUrlG — Ausschluß von Doppelansprüchen
"Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundesurlaubsgesetz § § 6 BUrlG — Ausschluß von Doppelansprüchen
"Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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