Darf mein Chef das Geld von der Versicherung zurückverlangen, wenn ich wegen eines Unfalls krank war?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 25. Oktober 2026

Kurzfassung

Ja, Ihr Arbeitgeber darf das Geld von der Versicherung zurückverlangen. Da er Ihnen Ihren Lohn während der zwei Wochen Krankheit weitergezahlt hat, geht sein Anspruch auf den Verdienstausfall gesetzlich auf ihn über.

Die Situation

Ich arbeite in NRW in einem mittelständischen Betrieb und hatte vor etwa drei Wochen, genauer gesagt am 10. Oktober, einen schlimmen Fahrradunfall auf dem Weg zur Arbeit. Ein Autofahrer hat mich übersehen und mich gerammt. Ich bin seitdem zwei Wochen lang komplett arbeitsunfähig geschrieben. Mein Arbeitgeber hat mir in dieser Zeit natürlich mein volles Gehalt ganz normal weitergezahlt, damit ich keine finanziellen Sorgen habe. Jetzt habe ich aber erfahren, dass die Haftpflichtversicherung des Autofahrers eigentlich für meinen Verdienstausfall aufkommen müsste. Mein Chef meinte neulich beim Kaffee ganz beiläufig, dass er sich das Geld von der Versicherung holen wird, weil er ja die Lohnkosten für die zwei Wochen schon bezahlt hat. Ich habe mich jetzt schon bei der Versicherung des Fahrers gemeldet, um den Schaden zu melden, aber ich bin total verunsichert. Darf der Arbeitgeber sich einfach an mein Geld setzen bzw. die Forderung gegen den Unfallverursacher einfach für sich beanspruchen, nur weil er mir den Lohn weitergezahlt hat? Ich möchte nicht, dass das am Ende zu meinem Nachteil führt oder ich am Ende leer ausgehe, obwohl der Unfall nicht meine Schuld war. Wer hat denn jetzt eigentlich das Recht auf die Entschädigung für den Verdienstausfall?

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation ist die Rechtslage durch das Entgeltfortzahlungsgesetz klar geregelt. Da Sie am 10. Oktober einen Fahrradunfall hatten und zwei Wochen lang arbeitsunfähig waren, hatte Ihr Arbeitgeber die Pflicht, Ihnen Ihren Lohn weiterzuzahlen. Dies ist der sogenannte Anspruch auf Entgeltfortzahlung (die Fortzahlung des Gehalts, auch wenn man krank ist)[2].

Da der Unfall durch einen Autofahrer verursacht wurde, haben Sie eigentlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls gegen diesen Dritten. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass dieser Anspruch automatisch auf den Arbeitgeber übergeht, sobald dieser Ihnen den Lohn bereits ausgezahlt hat. Das Gesetz besagt: "so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt hat"[1].

Das bedeutet für Sie konkret: Ihr Chef hat das Geld nicht 'gestohlen' oder sich einfach 'gesetzt'. Er tritt rechtlich an Ihre Stelle, um sich das Geld von der Versicherung des Autofahrers zurückzuholen, damit er nicht doppelt zahlt – einmal an Sie als Lohn und einmal durch den eigentlichen Schaden des Verdienstausfalls. Er holt sich lediglich das Geld zurück, das eigentlich für den Ausgleich Ihres finanziellen Schadens gedacht war.

Ein wichtiger Punkt ist, dass dieser Übergang nicht zu Ihrem Nachteil führen darf[1]. Das bedeutet, Sie dürfen durch diesen Vorgang nicht schlechter gestellt werden, als wenn Sie den Schaden selbst geltend machen würden. Da Sie aber ohnehin Ihren vollen Lohn erhalten haben, entsteht für Sie kein finanzieller Nachteil, sondern lediglich eine Änderung dessen, wer das Geld von der Versicherung einfordert.

Bitte beachten Sie, dass neben diesen Bundesgesetzen auch arbeitsvertragliche Regelungen oder spezifische Versicherungsbedingungen Ihre Situation beeinflussen können.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Entgeltfortzahlungsgesetz § § 6 EntgFG — Forderungsübergang bei Dritthaftung
"Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt ... hat"
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Rechtsquelle: Entgeltfortzahlungsgesetz § § 3 EntgFG — Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
"Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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