Kann ich eine Abfindung bekommen, wenn die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war, ich aber nicht mehr zurück in die Firma will?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Deutschland • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 26. Oktober 2026

Kurzfassung

Ja, das ist möglich. Wenn Sie vor Gericht beweisen, dass die fristlose Kündigung unberechtigt war, Sie aber die Fortsetzung der Arbeit aufgrund der Demütigung nicht mehr zumutbar finden, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis auflösen und eine Abfindung zusprechen.

Die Situation

Hallo zusammen, ich brauche mal euren Rat. Ich arbeite seit über vier Jahren in einem mittelständischen Betrieb in Bayern. Letzte Woche, am 12. Oktober, kam es zum großen Knall: Mein Chef hat mich vor versammelter Mannschaft vor allen Kollegen fristlos vor die Tür gesetzt. Er behauptete, ich hätte schwerwiegendes Fehlverhalten begangen, aber das stimmt absolut nicht. Ich habe eigentlich immer alles korrekt gemacht und es gab vorher nie Probleme. Ich habe gestern schon versucht, das Gespräch mit der Personalabteilung zu suchen, um die Sache zu klären, aber die sind total stur und sagen nur, die Entscheidung steht fest. Da der Vorfall so extrem peinlich und demütigend war, kann ich mir absolut nicht vorstellen, dort auch nur noch einen einzigen Tag zu arbeiten. Ich fühle mich dort nicht mehr sicher und die Stimmung ist komplett im Keller. Jetzt frage ich mich: Wenn ich vor Gericht beweise, dass die Kündigung ohne Grund war, habe ich dann eine Chance, dass der Vertrag aufgelöst wird und ich stattdessen eine angemessene Abfindung bekomme? Ich will auf keinen Fall zurück an diesen Arbeitsplatz, aber ich möchte auch nicht ohne Geld dastehen, nur weil die mich so unfair behandelt haben.

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation ist das Kündigungsschutzgesetz entscheidend. Da Sie behaupten, dass kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorlag, könnte die fristlose Kündigung rechtsunwirksam sein. Normalerweise führt eine unwirksame Kündigung dazu, dass man weiterarbeitet. Aber das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn die Fortsetzung der Arbeit für Sie nicht mehr tragbar ist.

Gemäß § 13 KSchG gilt: "Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen"[1]. Das bedeutet, wenn die Art und Weise der Kündigung – wie die Demütigung vor der gesamten Mannschaft – so schwer wiegt, dass Sie dort nicht mehr arbeiten können, kann das Gericht den Vertrag beenden und Ihnen Geld (eine Abfindung) zusprechen, statt Sie zurück in den Betrieb zu schicken.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Auflösung durch das Gericht. Laut § 9 KSchG kann das Gericht auf Ihren Antrag hin das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn die Fortsetzung nicht zumutbar ist[2]. Das Gericht legt dann einen Zeitpunkt fest, an dem das Arbeitsverhältnis rechtlich gesehen hätte enden sollen.

Ob Sie tatsächlich eine Abfindung erhalten, hängt davon ab, ob Sie die Unberechtigung der Kündigung gerichtlich erfolgreich nachweisen können und ob die Vorfälle (die Demütigung vor Kollegen) ausreichen, um die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zu begründen. Die Höhe der Abfindung wird vom Gericht nach billigem Ermessen festgelegt.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Kündigungsschutzgesetz § § 13 KSchG — Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
"Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen."
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Rechtsquelle: Kündigungsschutzgesetz § § 9 KSchG — Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
"Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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