Bekomme ich mein Gehalt weiter, wenn ich zur Kur muss?
Die Situation
Hallo, ich arbeite seit drei Jahren in einer Werkstatt in NRW und habe jetzt ein Problem. Mein Arzt hat festgestellt, dass ich wegen meiner Rückenprobleme dringend eine medizinische Reha machen muss. Die Rentenversicherung hat die Kur jetzt auch schon offiziell bewilligt. Die Maßnahme soll am 15. Mai für genau drei Wochen gehen. Mein Chef meinte gestern beim Kaffee nur so nebenbei, dass er nicht weiß, ob er mich in dieser Zeit überhaupt bezahlen muss, weil ich ja nicht 'richtig' krankgeschrieben bin, sondern freiwillig zur Kur gehe. Ich habe ihm schon gesagt, dass das medizinisch notwendig ist, aber er wirkt skeptisch. Ich habe die Bewilligung von der Rentenversicherung schon auf dem Tisch liegen, aber ich bin mir total unsicher, wie das genau abläuft. Muss ich ihm das Papier sofort zeigen und kriege ich dann mein normales Gehalt zu 100 Prozent weitergezahlt, so wie wenn ich eine normale Grippe hätte? Oder darf er mir für die drei Wochen vom Lohn abziehen, weil das ja eine Vorsorgemaßnahme ist? Ich möchte nicht am Ende des Monats weniger Geld auf dem Konto haben, nur weil ich meine Gesundheit verbessern muss.
Kurzfassung
Ja, Sie haben Anspruch auf die Weiterzahlung Ihres vollen Gehalts während Ihrer dreiwöchigen Kur. Da die Rentenversicherung die Maßnahme bereits bewilligt hat, gelten für Sie die gleichen Regeln wie bei einer normalen Krankheit.
Ausführliche Analyse
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Entgeltfortzahlungsgesetz § § 9 EntgFG — Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
"Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung... bewilligt hat"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundesurlaubsgesetz § § 10 BUrlG — Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
"Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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