Bekomme ich noch mein volles Gehalt oder Zuschüsse, wenn ich in Elternzeit nebenbei arbeite?
Kurzfassung
Es kommt darauf an, welche Leistung Sie meinen. Für das Elterngeld wird Ihr neues Gehalt aus dem Café angerechnet, während Ihr alter Arbeitgeber während der Elternzeit keine weiteren Entgeltfortzahlungen leisten muss.
Die Situation
Ich lebe in Deutschland und bin aktuell in Elternzeit, die im Januar letzten Jahres angefangen hat. Mein Kind ist jetzt etwa 14 Monate alt. Ursprünglich hatte ich ja einen Vollzeitjob mit einem monatlichen Bruttogehalt von etwa 3.500 Euro. Da ich aber in der Elternzeit nicht ganz zu Hause sitzen wollte, habe ich mich vor drei Monaten dazu entschieden, in einem kleinen Café in meiner Nähe in Teilzeit zu arbeiten. Dort verdiene ich jetzt nur noch etwa 1.200 Euro im Monat für eine 20-Stunden-Woche. Mein alter Arbeitgeber aus der Vollzeitstelle hat mir jetzt mitgeteilt, dass er mir keine zusätzlichen Leistungen oder Entgeltfortzahlungen mehr leisten kann, solange ich diese Nebenbeschäftigung ausübe. Ich habe mich schon bei der Agentur für Arbeit erkundigt, aber die Antwort war sehr schwammig. Jetzt frage ich mich ganz konkret: Wenn ich während meiner offiziellen Elternzeit diesen Teilzeitjob mache, wie wird das dann für meine Ansprüche berechnet? Bezieht sich das Ganze dann nur noch auf die 1.200 Euro aus dem Café oder habe ich noch irgendeinen Anspruch auf Basis meines alten Gehalts von 3.500 Euro? Ich bin total verunsichert, ob ich durch den kleinen Job jetzt finanziell viel mehr verliere, als ich eigentlich dazuverdiene.
Ausführliche Analyse
Zunächst zur Situation mit Ihrem alten Arbeitgeber: Während Sie in Elternzeit sind, ruhen Ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlungen aus Ihrem ursprünglichen Vollzeitverhältnis. Das bedeutet, dass Ihr alter Arbeitgeber Ihnen keine zusätzlichen Leistungen zahlen muss, solange Sie in Elternzeit sind[1]. Der Gesetzgeber schreibt hier: "Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen"[1]. Das bedeutet schlicht, dass die Lohnfortzahlung während der Elternzeit pausiert.
Was Ihr Elterngeld betrifft, so ist die Berechnung anders. Wenn Sie während der Elternzeit arbeiten, wird Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit auf das Elterngeld angerechnet. Das Gesetz besagt, dass für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts "nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen" ist[1].
Für Ihr Elterngeld bedeutet das konkret: Ihr Anspruch basiert weiterhin auf Ihrem ursprünglichen Gehalt von 3.500 Euro vor der Geburt. Da Sie nun aber im Café 1.200 Euro verdienen, wird dieser Betrag als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld wird dann als Differenzbetrag gezahlt. Es gibt jedoch einen Freibetrag: "Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung ... frei"[2]. Das heißt, die ersten 300 Euro Ihres Café-Gehalts werden nicht direkt vom Elterngeld abgezogen. Ihr Elterngeld sinkt also durch den Nebenjob, aber Sie behalten einen Teil des Verdienstes zusätzlich.
Zusammenfassend: Ihr alter Arbeitgeber muss nichts zahlen, aber das Elterngeld wird durch die 1.200 Euro aus dem Café reduziert, wobei ein Teil (300 Euro) geschützt ist.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Mutterschutzgesetz § § 22 MuSchG 2018 — Leistungen während der Elternzeit
"Während der Elternzeit sind Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 18 und 20 aus dem wegen der Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. Übt die Frau während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit aus, ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts nur das Arbeitsentgelt aus dieser Teilzeitarbeit zugrunde zu legen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 3 BEEG — Anrechnung von anderen Einnahmen
"Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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