Wie wird mein Gewinn berechnet, wenn ich selbstständig bin und Elterngeld beantrage?
Kurzfassung
Es kommt darauf an, ob Sie einen aktuellen Steuerbescheid haben oder nicht. Grundsätzlich sind die Gewinne aus Ihrem letzten offiziellen Steuerbescheid maßgeblich, aber es gibt Möglichkeiten, bei starken Einkommensschwankungen durch Krankheit auf die tatsächlichen Zahlen zu setzen.
Die Situation
Ich lebe in Deutschland und bin als selbstständige Grafikdesignerin tätig. Da meine Frau nach der Geburt unseres Kindes im nächsten Monat in Elternzeit geht, müssen wir jetzt das Elterngeld für sie planen. Mein Geschäft läuft momentan etwas schwankend. Im letzten Kalenderjahr hatte ich einen ziemlich guten Umsatz, aber nach Abzug aller Kosten blieben am Ende etwa 35.000 Euro Gewinn übrig, wie es auch in meinem letzten Steuerbescheid stand. Allerdings habe ich dieses Jahr durch eine längere Krankheit im Frühjahr weniger gearbeitet, sodass ich befürchte, dass die aktuelle Gewinnermittlung ganz anders aussieht als das, was das Finanzamt letztes Jahr bestätigt hat. Ich habe schon versucht, auf der Website der Familienkasse nachzulesen, aber dort steht nur viel Allgemeines. Ich bin mir jetzt total unsicher, ob für die Berechnung des Elterngeldes wirklich nur der Gewinn aus dem letzten offiziellen Steuerbescheid zählt oder ob ich meine aktuellen Einnahmen und Ausgaben der letzten Monate ganz genau einzeln nachweisen muss, besonders wenn ich meine Betriebsausgaben anders absetzen möchte als bisher. Wie genau wird da gerechnet, damit wir wissen, wie viel Geld uns monatlich wirklich zur Verfügung steht?
Ausführliche Analyse
Für Sie als selbstständige Grafikdesignerin ist die Berechnung des Elterngeldes eng mit Ihren steuerlichen Gewinnen verknüpft. Das Gesetz sieht vor, dass primär die Werte herangezogen werden, die bereits vom Finanzamt bestätigt wurden.
Gemäß § 2d Absatz 2 BEEG sind "die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen"[1]. Das bedeutet, dass für die Berechnung des Elterngeldes normalerweise die Zahlen aus Ihrem letzten abgeschlossenen Steuerbescheid als Grundlage dienen. Da Ihr letzter Bescheid einen Gewinn von 35.000 Euro ausweist, wäre dies der Ausgangspunkt.
Da Sie jedoch aufgrund einer Krankheit in diesem Jahr weniger verdient haben, gibt es eine wichtige Regelung für den Bemessungszeitraum (der Zeitraum, der für die Berechnung herangezogen wird). Wenn Sie nachweisen können, dass Ihre aktuelle Situation von der Vergangenheit abweicht, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf die tatsächlichen Zahlen ausweichen. Das Gesetz besagt, dass die Grundlage für die Ermittlung "eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht" ist[1].
In Ihrem Fall bedeutet das: Wenn Sie durch die Krankheit weniger verdienen, sollten Sie prüfen, ob Sie auf Basis der aktuellen, niedrigeren Einnahmen und Ausgaben rechnen können, anstatt den hohen Gewinn des Vorjahres zu nutzen. Dies ist besonders wichtig, damit Ihr Elterngeld nicht zu niedrig ausfällt, falls die Krankheitsphase Ihren Durchschnittswert drückt, oder umgekehrt, falls Sie durch den hohen Vorjahresgewinn über die Einkommensgrenzen kommen könnten. Beachten Sie auch, dass Sie bei der Ermittlung der Betriebsausgaben entweder pauschal 25 Prozent der Einnahmen ansetzen können oder "auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben"[1] angeben dürfen.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen bundesrechtlichen Regelungen eventuell weitere steuerliche oder lokale Vorschriften relevant sein können.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 2d BEEG — Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
"Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 2d BEEG — Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
"Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz § § 8 BEEG — Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
"Über die Höhe des Elterngeldes wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben entschieden"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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