Darf ich mir aussuchen, welches Erbstück ich bekomme, wenn es mehrere gibt?
Kurzfassung
Ja, Sie dürfen selbst entscheiden. Da Herr Schmidt als gewählter Dritter nicht mehr in der Lage ist, die Entscheidung zu treffen, geht das Wahlrecht auf Sie als Begünstigte über.
Die Situation
Hallo zusammen, ich brauche mal euren Rat zu einer schwierigen Situation in meiner Familie hier in Bayern. Mein Onkel ist leider vor drei Monaten verstorben und hat uns ein Testament hinterlassen. In diesem Testament steht, dass meine Cousine und ich jeweils ein Erbstück bekommen sollen, aber es wird nicht genau gesagt, welches. Es geht um zwei sehr wertvolle Dinge: ein altes, antikes Schmuckset aus Gold und eine Sammlung von seltenen Porzellanfiguren, die einen hohen Wert haben. Im Testament steht aber auch, dass unser gemeinsamer Bekannter, Herr Schmidt, entscheiden soll, welches Teil an wen geht. Jetzt gibt es aber ein Problem: Herr Schmidt ist leider sehr schwer krank und kann kaum noch kommunizieren, weshalb er uns gegenüber bisher keine klare Entscheidung getroffen hat. Ich habe schon versucht, mit meiner Cousine darüber zu reden, aber wir wollen uns keinen Streit machen und deshalb lieber klären, wie das rechtlich läuft. Ich frage mich jetzt ganz konkret: Wenn Herr Schmidt sich nicht mehr dazu äußern kann oder will, darf ich dann einfach selbst entscheiden, ob ich das Gold oder das Porzellan nehmen möchte? Oder muss das dann jemand anderes für mich festlegen?
Ausführliche Analyse
In Ihrem Fall handelt es sich um ein sogenanntes Wahlvermächtnis. Das bedeutet, dass der Verstorbene zwar zwei Gegenstände (das Goldset und das Porzellan) bestimmt hat, aber nicht festgelegt hat, wer welchen Gegenstand bekommt. Stattdessen sollte Herr Schmidt diese Auswahl treffen.
Das Gesetz regelt genau diesen Fall, wenn die Person, die eigentlich entscheiden soll, dazu nicht mehr in der Lage ist. Laut Gesetz gilt: "Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über"[1]. Das bedeutet für Sie: Da Herr Schmidt aufgrund seiner schweren Krankheit nicht mehr kommunizieren und somit keine klare Entscheidung treffen kann, verliert er sein Recht, die Wahl zu treffen. Dieses Recht springt automatisch auf Sie und Ihre Cousine über.
Da Sie und Ihre Cousine jeweils ein Erbstück erhalten sollen, müssen Sie nun gemeinsam festlegen, wer was nimmt. Sollten Sie sich nicht einigen können, greift eine weitere Regelung. Wenn die Bestimmung der Anteile nicht getroffen werden kann, gilt: "so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt"[2]. Das bedeutet, dass die Gegenstände rechtlich gesehen erst einmal beiden gleichermaßen gehören, bis eine Aufteilung erfolgt.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Sie müssen nicht warten, bis Herr Schmidt wieder gesund wird. Sie haben das Recht, die Wahl selbst zu treffen, da die Bedingung für seine Entscheidung (seine Handlungsfähigkeit) nicht mehr erfüllt ist.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Erbrecht, §§ 1922–2385) § § 2154 BGB — Wahlvermächtnis
"Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Erbrecht, §§ 1922–2385) § § 2153 BGB — Bestimmung der Anteile
"Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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