Verliere ich meine Ansprüche auf Überstunden, wenn ich wegen der Pflege von meiner Mutter frei nehmen muss?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Arbeitsrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 25. Oktober 2026

Kurzfassung

Nein, Sie verlieren Ihre Überstunden nicht einfach so. Ihre Ansprüche auf die bereits erworbenen 120 Stunden sind während Ihrer Pflegefreistellung gesetzlich geschützt und die Verjährungsfristen werden unterbrochen.

Die Situation

Servus, ich brauche bitte dringend Hilfe bei einer Sache in Österreich. Ich arbeite schon seit über zwei Jahren in einer Firma in Wien und habe durch viele Überstunden im letzten Jahr einen ordentlichen Betrag an Guthaben angesammelt, so etwa 120 Stunden. Jetzt ist seit Anfang letzten Monats meine Mutter plötzlich schwer krank geworden und ich musste mich für eine Pflegefreistellung anmelden, damit ich mich um sie kümmern kann. Das Ganze geht jetzt schon seit sechs Wochen so und ich weiß nicht, wie das mit meinem Geld und den Stunden aussieht. Mein Chef hat neulich so eine Bemerkung gemacht, dass man sich nicht zu lange wegducken soll und dass man Ansprüche ja irgendwann verfallen. Ich habe jetzt schon versucht, mit der Personalabteilung zu reden, aber die haben mich nur vertröstet und gesagt, ich soll mich selbst informieren. Ich habe totale Angst, dass die Zeit, die ich jetzt für die Pflege meiner Mutter zu Hause bin, dazu führt, dass meine ganzen angesammelten Überstunden einfach weg sind oder verjähren, weil ich ja nicht im Betrieb bin. Bleiben diese Ansprüche auf die Stunden, die ich vor der Pflegezeit schon verdient habe, während meiner Abwesenheit geschützt oder laufen die Fristen einfach weiter ab?

Ausführliche Analyse

Sie müssen sich keine Sorgen machen, dass Ihre 120 angesammelten Überstunden während der Zeit, in der Sie Ihre Mutter pflegen, einfach verschwinden. Das Gesetz sieht hier einen besonderen Schutz vor, damit Arbeitnehmer in Notsituationen nicht ihre hart erarbeiteten Ansprüche verlieren.

Gemäß dem Urlaubsgesetz ist der Ablauf von Fristen, in denen Ansprüche verfallen oder verjähren, während einer Pflegefreistellung unterbrochen. Das Gesetz besagt: "Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt"[1].

Unter 'Verjährung' oder 'Verfall' versteht man hier die Zeitspanne, nach der ein Anspruch rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann. 'Gehemmt' bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Uhr für diese Fristen einfach stehen bleibt. Für Sie bedeutet das konkret: Da Sie die 120 Stunden bereits vor Beginn Ihrer Pflegefreistellung verdient haben, läuft die Frist für deren Verfall während Ihrer Abwesenheit nicht weiter ab. Der Schutz endet erst zwei Wochen nachdem Ihre Pflegefreistellung offiziell beendet wurde[1].

Zudem ist zu beachten, dass die Regelungen zur Pflegefreistellung unter anderem durch das Urlaubsgesetz geregelt werden, wobei die spezifischen Inkrafttretensdaten für verschiedene Abschnitte variieren können[2].

Es ist wichtig zu verstehen, dass dieser Schutz nur für die Stunden gilt, die Sie *vor* Beginn der Pflegefreistellung bereits angesammelt hatten. Neue Überstunden, die Sie eventuell während der Freistellung (falls dies theoretisch möglich wäre) erwerben würden, fallen nicht unter diese spezifische Hemmung, was in Ihrem Fall aber keine Rolle spielt, da Sie ja aktuell freigestellt sind.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Urlaubsgesetz § Urlaubsgesetz § 18a — Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen
"Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Pflegefreistellung bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt."
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Rechtsquelle: Urlaubsgesetz § Urlaubsgesetz § 19 — Inkrafttreten
"§ 18a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft."
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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