Werden meine Daten nach einer Strafe in Österreich ins Ausland weitergegeben?
Kurzfassung
Es kommt darauf an, ob zwischen Österreich und Ihrem Heimatland eine spezielle Vereinbarung besteht. Eine automatische Weitergabe Ihrer Daten findet nicht statt, sondern erfordert eine zwischenstaatliche Regelung.
Die Situation
Ich brauche bitte dringend Hilfe bei einer rechtlichen Frage. Ich lebe in Österreich und hatte vor genau acht Monaten, also im September letzten Jahres, ein Problem mit der Polizei hier vor Ort. Es gab eine rechtmäßige Strafe wegen einer Ordnungswidrigkeit, die ich auch bereits vollständig bezahlt habe. Jetzt habe ich große Angst, dass diese Information nicht nur hier in Österreich in den Akten steht, sondern dass meine persönlichen Details wie mein Name, mein Geburtsdatum, meine Adresse und sogar meine Fingerabdrücke an die Behörden in meinem Heimatland oder in andere Länder geschickt werden. Ich habe schon versucht, bei der zuständigen Behörde anzurufen, um zu fragen, ob das passiert, aber dort konnte man mir keine klare Antwort geben und haben mich nur vertröstet. Ich möchte wissen, unter welchen Bedingungen meine Daten nach so einer Strafe an andere Staaten übermittelt werden dürfen und ob es eine Regelung gibt, dass meine Daten auch dort wieder gelöscht werden müssen, wenn sie im Ausland gelöscht werden. Ist das automatisch so, dass die Informationen über meine Strafe jetzt international geteilt werden oder muss dafür erst eine ganz spezielle Vereinbarung zwischen den Regierungen bestehen?
Ausführliche Analyse
Ob Ihre Daten nach der bezahlten Ordnungswidrigkeit weitergegeben werden, hängt von speziellen Verträgen ab. Eine automatische Weitergabe Ihrer Informationen an Ihr Heimatland gibt es nicht. Damit Daten wie Name, Geburtsdatum oder Fingerabdrücke übermittelt werden dürfen, muss die Bundesregierung eine Vereinbarung mit dem anderen Staat getroffen haben[1].
Das Gesetz erlaubt solche Übermittlungen unter bestimmten Bedingungen. Es heißt dazu: "...kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen"[1]. Das bedeutet, dass erst ein offizieller Vertrag zwischen den Regierungen existieren muss, bevor Ihre Daten (wie Name, Geburtsort oder erkennungsdienstliches Material/Fingerabdrücke) geteilt werden dürfen[1].
Falls eine solche Vereinbarung existiert, gibt es auch eine Schutzregel für die Löschung Ihrer Daten. Das Gesetz schreibt vor: "...dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt"[1]. Wenn also das Ausland Ihre Daten löscht, müssen die österreichischen Behörden dies ebenfalls tun, sofern die Vereinbarung dies so vorsieht.
In Ihrem Fall ist unklar, ob die von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit unter die spezifischen Paragrafen (§§ 114 oder 117) fällt, die eine solche Übermittlung überhaupt erst ermöglichen. Zudem ist nicht bekannt, ob mit Ihrem Heimatland bereits ein solcher Staatsvertrag besteht. Zudem können landesspezifische Regelungen des Datenschutzrechts zusätzliche Bestimmungen enthalten.
Bezüglich der Abfrage von Meldedaten ist zudem geregelt, dass die Polizei zur Besorgung ihrer Aufgaben bestimmte Daten aus dem Zentralen Melderegister abfragen darf[2].
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Fremdenpolizeigesetz 2005 § Fremdenpolizeigesetz 2005 § 108 — Internationaler Datenverkehr
"...kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten jener Personen, die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Fremdenpolizeigesetz 2005 § Fremdenpolizeigesetz 2005 § 108 — Internationaler Datenverkehr
"...dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Fremdenpolizeigesetz 2005 § Fremdenpolizeigesetz 2005 § 107 — Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters
"...kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der Fremdenpolizei erforderlich ist."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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