Darf ich die Sachen behalten, bis der Vermieter mir mein Geld zurückzahlt?
Kurzfassung
Nein, Sie dürfen die Sachen nicht als Druckmittel behalten. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie die Lagerhalle und das Land nach Vertragsende zurückgeben müssen, selbst wenn Ihnen noch Geld zusteht.
Die Situation
Ich wohne in Niederösterreich und habe vor genau zwei Jahren einen Vertrag für eine kleine Lagerhalle und ein angrenzendes Stück Land abgeschlossen. Jetzt ist der Vertrag am 31. August dieses Jahres ausgelaufen. Der Besitzer der Halle, Herr Wagner, schuldet mir aber noch ausstehende Kautionen und eine Rückzahlung von insgesamt 1.250 Euro für die letzte Nebenkostenabrechnung. Da er sich seit Wochen nicht meldet, habe ich beschlossen, die Werkzeuge und die Maschinen, die ich dort gelagert habe, erst einmal im Gebäude zu lassen. Ich habe ihm schon zweimal per WhatsApp geschrieben, dass ich die Sachen erst rausschaffe, wenn das Geld auf meinem Konto ist, aber er ignoriert mich einfach. Jetzt droht er mir damit, dass ich die Sachen sofort räumen muss und er sonst die Polizei ruft, weil ich das Grundstück nicht ordnungsgemäß zurückgeben soll. Er verlangt auch, dass ich das Land sofort so hinterlasse, wie es war, aber ich will eben erst mein Geld sehen. Ich bin mir jetzt unsicher: Darf ich die Sachen und das Inventar wirklich als Druckmittel behalten, bis er mir meine 1.250 Euro zahlt, oder muss ich das alles sofort räumen, egal ob er gezahlt hat oder nicht?
Ausführliche Analyse
In Ihrer Situation mit Herrn Wagner ist die Rechtslage leider eindeutig. Auch wenn er Ihnen 1.250 Euro für die Kaution und Nebenkosten schuldet, haben Sie kein Recht, die Werkzeuge und Maschinen in der Lagerhalle zurückzuhalten.
Das Gesetz besagt zum Bestandvertrag (ein Vertrag über die Nutzung einer Sache, wie Miete oder Pacht), dass nach dem Ende des Vertrages die Sache zurückgegeben werden muss. Konkret heißt es: "Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen"[1]. Das bedeutet, dass Sie das Recht, die Sachen als Sicherheit einzubehalten (Zurückbehaltungsrecht), oder das Recht, die Zahlung mit der Rückgabe zu verrechnen (Kompensation), in diesem Fall nicht gegen die Pflicht zur Rückgabe der Halle und des Landes verwenden können.
Sie müssen die Lagerhalle in dem Zustand zurückgeben, in dem Sie sie übernommen haben[1]. Auch das angrenzende Stück Land muss unter Berücksichtigung der Jahreszeit in einer wirtschaftlich üblichen Weise zurückgegeben werden[1].
Zusätzlich gibt es Regeln für den Fall, dass Pächter versuchen, die Zahlung des Pachtzinses zu verweigern, etwa wegen eines Unglücksfalls[2]. Dies betrifft Ihren Fall zwar nicht direkt, zeigt aber, dass das Gesetz strenge formale Anforderungen an die Kommunikation bei Streitigkeiten stellt.
Da Sie die Sachen als Druckmittel behalten, riskieren Sie, dass Herr Wagner rechtliche Schritte gegen Sie einleitet, da Sie die ordnungsgemäße Rückgabe des Grundstücks verweigern. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen allgemeinen Regeln des ABGB auch spezifische Bestimmungen in Ihrem Miet- oder Pachtvertrag gelten können, die Sie prüfen sollten.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: ABGB (Bestandvertrag, §§ 1090–1121) § ABGB § 1109 — 4) Zurückstellung;
"Weder ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einwendung der Kompensation noch selbst des früheren Eigentumsrechtes kann ihn vor der Zurückstellung schützen."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: ABGB (Bestandvertrag, §§ 1090–1121) § ABGB § 1108 — § 1108
"so muß er dem Verpächter ohne Zeitverlust den geschehenen Unglücksfall anzeigen"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.
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