Darf ich in meiner Wohnung einfach die Küche umbauen?
Kurzfassung
Ja, Sie dürfen mit dem Umbau beginnen. Da Ihr Vermieter seit mehr als zwei Monaten nicht auf Ihre Anzeige vom 15. Januar reagiert hat, gilt seine Zustimmung rechtlich als erteilt.
Die Situation
Ich wohne seit zwei Jahren in einer Mietwohnung in Wien und würde jetzt gerne die alte, ziemlich kleine Küche gegen eine moderne Einbauküche mit einer größeren Arbeitsplatte und einem neuen Herd austauschen. Das Ganze würde mich etwa 8.000 Euro kosten. Ich habe meinen Vermieter bereits am 15. Januar per E-Mail darüber informiert, dass ich diese Veränderung vornehmen möchte, und ihm auch die Pläne angehängt. Seitdem sind nun schon über zwei Monate vergangen, aber ich habe absolut keine Antwort oder Rückmeldung von ihm erhalten. Ich habe auch schon zweimal versucht, ihn telefonisch zu erreichen, aber es geht immer nur die Mailbox ran. Jetzt bin ich total verunsichert: Darf ich die Handwerker einfach nächste Woche bestellen und mit dem Umbau beginnen, auch wenn er sich nicht gemeldet hat? Oder brauche ich zwingend sein schriftliches Okay, damit ich später beim Auszug nicht auf den Kosten für den Rückbau sitzen bleibe oder Ärger bekomme? Ich möchte ja nicht, dass er am Ende sagt, ich hätte die Wohnung eigenmächtig verändert.
Ausführliche Analyse
In Ihrer Situation ist die Rechtslage recht eindeutig. Da der Austausch der Küche gegen eine moderne Einbauküche eine "wesentliche Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes"[1] darstellt – also eine größere bauliche oder technische Änderung an der Wohnung –, müssen Sie dies dem Vermieter vorher anzeigen.
Sie haben dies bereits am 15. Januar per E-Mail getan. Das Gesetz sieht hier eine Schutzfrist für Mieter vor: "Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt"[1]. Da heute bereits über zwei Monate vergangen sind und keine Ablehnung eingegangen ist, haben Sie die rechtliche Erlaubnis, die Handwerker zu bestellen.
Ein wichtiger Punkt ist jedoch die spätere Rückgabe der Wohnung. Bei wesentlichen Veränderungen kann der Vermieter verlangen, dass Sie beim Auszug den alten Zustand wiederherstellen. Das Gesetz besagt: "so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen"[1]. Das bedeutet, dass Sie beim Auszug eventuell die alte Küche wieder einbauen müssen, falls der Vermieter dies bei der (stillschweigenden) Zustimmung so festgelegt hat oder dies als Bedingung für die Erlaubnis gilt.
Zudem müssen Sie bei allen Arbeiten darauf achten, dass keine Nachteile für den Vermieter oder andere Mieter entstehen. Sie sind verpflichtet, die Einrichtungen so zu warten und instand zu halten, "daß dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst"[2]. Achten Sie also darauf, dass die Installation der neuen Küche (z. B. Wasser- oder Gasanschlüsse) fachgerecht erfolgt, um Schäden zu vermeiden.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Mietrechtsgesetz § Mietrechtsgesetz § 9 — Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
"Lehnt der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte Veränderung ab, so gilt seine Zustimmung als erteilt"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Mietrechtsgesetz § Mietrechtsgesetz § 9 — Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
"so kann der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei der Zurückstellung des Mietgegenstandes abhängig machen"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Mietrechtsgesetz § Mietrechtsgesetz § 8 — Umfang des Benützungsrechts
"daß dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung. Die Informationen auf LawAsked stellen keine Rechtsberatung dar und begründen kein Mandatsverhältnis. Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt in Ihrem Rechtsgebiet.
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