Darf mein Vermieter die Wohnung nebenan einfach neu vermieten, wenn ich sie zusammenlegen will?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Miet- und Wohnrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 5. November 2026

Kurzfassung

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen hat Ihr Vermieter die Pflicht, Ihnen die Nachbarwohnung anzubieten. Wenn die Zusammenlegung die Wohnung von Kategorie D auf C hebt, muss er Ihnen dies offiziell unterbreiten, bevor er sie an Dritte vermietet.

Die Situation

Ich wohne seit über fünf Jahren in einer kleinen, eher einfachen Wohnung in Wien (Kategorie D). Mein Nachbar in der Wohnung direkt nebenan ist vor zwei Monaten ausgezogen, weil er in ein Haus gezogen ist. Da meine Wohnung aber ziemlich eng ist, habe ich mich schon im letzten Monat beim Hausbesitzer gemeldet. Ich habe ihm vorgeschlagen, dass wir die beiden Wohnungen zusammenlegen und eine größere, modernere Wohnung daraus machen könnten. Ich wäre auch bereit, die Kosten für die Umgestaltung mitzutragen, um den Standard von D auf C zu heben. Der Vermieter hat mir aber am Telefon nur gesagt, dass er die leere Wohnung jetzt sowieso komplett renoviert und dann direkt an eine neue Familie vermieten wird, die viel mehr Miete zahlt. Er hat mir gar kein offizielles Angebot gemacht, ob ich die Wohnung nicht einfach dazu mieten kann, um sie mit meiner zu verbinden. Ich habe jetzt schon zweimal versucht, das Gespräch zu suchen, aber er blockt immer ab. Ich bin mir jetzt unsicher, ob ich ein Recht darauf habe, dass er mir diese Nachbarwohnung zuerst anbietet, bevor er sie jemand anderem gibt, damit ich meine Wohnung vergrößern kann.

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation kommt es darauf an, ob die Zusammenlegung der beiden Wohnungen als eine nützliche Verbesserung gilt. Eine nützliche Verbesserung ist eine Maßnahme, die den Wert oder die Qualität einer Wohnung steigert[1].

Das Gesetz sieht vor, dass die Vereinigung zweier Wohnungen der Kategorie D zu einer Wohnung der Kategorie C als nützliche Verbesserung gilt[1]. Wenn die Nachbarwohnung frei wird, schreibt das Gesetz vor: "so hat der Vermieter die frei gewordene Wohnung vor der Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C ... anzubieten"[1]. Das bedeutet, dass Ihr Vermieter Ihnen ein offizielles Angebot machen muss, bevor er die Wohnung an die neue Familie vermietet, sofern die bautechnischen Bedingungen erfüllt sind.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Wenn der Vermieter die leere Wohnung bereits durch andere bautechnische Maßnahmen selbst auf den Standard C bringt, entfällt diese Anbotspflicht[1]. Da Ihr Vermieter am Telefon erwähnt hat, dass er die Wohnung sowieso komplett renoviert, könnte er versuchen, sich auf diese Ausnahme zu berufen. Wenn die Renovierung jedoch nur oberflächlich ist und nicht den Standard C erreicht, bleibt seine Pflicht bestehen.

Zudem muss die Zusammenlegung baurechtlich zulässig und bautechnisch möglich und zweckmäßig sein[1]. Ob dies in Ihrem speziellen Fall der Fall ist, lässt sich ohne technische Prüfung nicht abschließend sagen. Zudem müssen Sie das Angebot innerhalb von 30 Tagen annehmen, wenn es Ihnen einmal offiziell zugeht[1].

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu diesen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auch lokale Bauverordnungen oder städtebauliche Richtlinien in Wien relevant sein können.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Mietrechtsgesetz § Mietrechtsgesetz § 5 — Nützliche Verbesserung durch Vereinigung von Wohnungen; Anbotspflicht
"Als nützliche Verbesserung gilt auch die Vereinigung und bautechnische Umgestaltung zweier oder mehrerer Wohnungen, im besonderen von Mietwohnungen der Ausstattungskategorie D oder C in eine oder mehrere Mietwohnungen der Ausstattungskategorie C, B oder A."
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Rechtsquelle: Mietrechtsgesetz § Mietrechtsgesetz § 5 — Nützliche Verbesserung durch Vereinigung von Wohnungen; Anbotspflicht
"so hat der Vermieter die frei gewordene Wohnung vor der Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C ... anzubieten"
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Rechtsquelle: Mietrechtsgesetz § Mietrechtsgesetz § 4 — Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
"Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten durchzuführen"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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