Darf der Vermieter die Miete auch nach dem Nachmieter einfach erhöhen?

Rechtsgebiet (Jurisdiktion): Österreich • Rechtsgebiet (Fachgebiet): Miet- und Wohnrecht • Verantwortlicher Redakteur: Cong Ho• Veröffentlicht 4. November 2026

Kurzfassung

Nein, der Vermieter darf die Miete in Ihrem Fall höchstwahrscheinlich nicht einfach erhöhen. Damit eine solche Vereinbarung auch für Sie als neuen Mieter gilt, hätte er Ihnen das Ausmaß und den Zeitraum der Erhöhung bei Vertragsabschluss schriftlich mitteilen müssen.

Die Situation

Ich wohne jetzt seit knapp zwei Jahren in einer Wohnung in Wien. Als ich vor zwei Jahren eingezogen bin, hat der Vermieter mir zwar gesagt, dass die Miete nach der ersten Jahr Laufzeit um 50 Euro steigen wird, aber im Mietvertrag selbst stand dazu eigentlich nichts Genaues drin. Ich dachte mir nichts dabei, weil ich die Wohnung eh so gern habe. Jetzt, wo ich schon über zwei Jahre hier bin, hat mir der Vermieter plötzlich eine schriftliche Nachricht geschickt, dass die Miete ab nächstem Monat um insgesamt 80 Euro erhöht wird. Er meint, das wäre so schon mit dem Vormieter vereinbart worden und das gelte jetzt auch für mich. Ich habe schon in meinen Unterlagen nachgeschaut und im Vertrag, den ich unterschrieben habe, finde ich absolut keine Info über diese Erhöhung oder wann die kommen soll. Ich habe ihn schon angerufen und gefragt, warum das jetzt plötzlich kommt, aber er meinte nur, dass das rechtens sei, weil es eine alte Vereinbarung ist. Ich bin jetzt total verunsichert: Kann er diese Erhöhung wirklich einfach durchsetzen, nur weil es früher mal so abgemacht wurde, auch wenn mir das bei meinem Einzug nicht schwarz auf weiß gesagt wurde?

Ausführliche Analyse

In Ihrer Situation ist entscheidend, ob die vom Vermieter behauptete 'alte Vereinbarung' rechtlich auf Sie übertragbar ist. Das Mietrechtsgesetz (MRG) stellt hier sehr strenge Bedingungen auf.

Damit Vereinbarungen über eine zeitlich begrenzte Erhöhung des Hauptmietzinses (das ist der feste Betrag, den Sie monatlich für die Nutzung der Wohnung zahlen) auch für spätere Mieter wirksam sind, muss eine bestimmte Bedingung erfüllt sein. Das Gesetz besagt: "Vereinbarungen gemäß Abs. 10 sind auch für spätere Mieter rechtswirksam, sofern ihnen bei Abschluß des Mietvertrages das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum schriftlich bekanntgegeben wurde"[1]. Das bedeutet, dass der Vermieter Ihnen zum Zeitpunkt Ihres Einzugs schriftlich genau sagen musste, wie viel die Miete um wie viel Euro zu welchem Zeitpunkt steigen wird. Da Sie aber schreiben, dass im Mietvertrag nichts Genaues stand und Sie keine schriftliche Information dazu erhalten haben, scheint diese Voraussetzung nicht erfüllt zu sein.

Zudem müssen solche Vereinbarungen selbst von Anfang an korrekt getroffen worden sein. Eine Erhöhung ist nur zulässig, wenn "das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren"[2]. Wenn die ursprüngliche Vereinbarung mit dem Vormieter also ungenau war oder nicht den formalen Anforderungen entsprach, kann sie auch nicht auf Sie übertragen werden.

Es bleibt jedoch unklar, ob der Vermieter eventuell doch eine schriftliche Information (z. B. ein separates Dokument oder einen Brief) übergeben hat, den Sie bei Ihrem Einzug übersehen haben könnten. Zudem muss geprüft werden, ob die Erhöhung überhaupt zur Deckung von Kosten für Erhaltung oder Sanierung dient, da dies die rechtliche Grundlage für solche Sondervereinbarungen ist.

Gesetzliche Fundstellen

Rechtsquelle: Mietrechtsgesetz § Mietrechtsgesetz § 16 — Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
"Vereinbarungen gemäß Abs. 10 sind auch für spätere Mieter rechtswirksam, sofern ihnen bei Abschluß des Mietvertrages das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum schriftlich bekanntgegeben wurde"
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Rechtsquelle: Mietrechtsgesetz § Mietrechtsgesetz § 16 — Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
"das Ausmaß der Erhöhung und der Erhöhungszeitraum sind ausdrücklich zu vereinbaren"
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Wichtiger rechtlicher Hinweis

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