Darf ich ein gebrauchtes Auto reklamieren, wenn ich den Schaden beim Kauf übersehen habe?
Kurzfassung
Es kommt darauf an, ob der Verkäufer den Motorschaden absichtlich verschwiegen hat. Wenn Sie den Mangel beim Kauf selbst übersehen haben, sind Ihre Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt.
Die Situation
Ich habe vor etwa drei Wochen in Bayern ein gebrauchtes Auto bei einem privaten Verkäufer gekauft. Der Preis lag bei 8.500 Euro. Bei der Besichtigung am 15. des letzten Monats sah alles super aus, und ich habe das Auto auch direkt mitgenommen. Jetzt, nachdem ich es seit zwei Wochen fahre, ist mir aufgefallen, dass der Motor bei hohen Geschwindigkeiten ein sehr seltsames, metallisches Geräusch macht. Ich habe gestern direkt den Verkäufer angerufen und ihn gefragt, ob er von diesem Problem wusste, aber er behauptet stur, dass alles in Ordnung war und ich das Auto so wie gesehen gekauft habe. Ich habe beim Kauf zwar nicht unter das Auto geschaut oder tief in den Motor geguckt, aber ich habe auch nichts Besonderes gehört. Jetzt frage ich mich, wie meine Chancen stehen. Da ich den Fehler beim Kauf nicht direkt gesehen oder bemerkt habe, aber eigentlich hätte genauer hinschauen müssen, bin ich unsicher: Kann ich trotzdem Geld zurückverlangen oder die Reparatur vom Verkäufer bezahlen lassen, wenn ich den Schaden beim ersten Mal einfach nur übersehen habe? Oder verliere ich alle Ansprüche, weil ich den Mangel beim Vertragsschluss nicht auf dem Schirm hatte?
Ausführliche Analyse
In Ihrem Fall ist entscheidend, ob der Verkäufer von dem metallischen Geräusch wusste und es Ihnen gegenüber verschwiegen hat. Da es sich um einen Privatverkauf handelt, gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Nach § 442 BGB (Kenntnis des Käufers) sind Ihre Rechte ausgeschlossen, wenn Sie den Mangel bei Vertragsschluss bereits kannten. Das Gesetz besagt: "Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt"[1]. Das bedeutet, wenn Sie den Fehler bereits wussten, können Sie später nichts fordern.
Da Sie den Mangel aber erst jetzt bemerkt haben, stellt sich die Frage nach der Fahrlässigkeit. Wenn Sie den Mangel durch unvorsichtiges Verhalten übersehen haben, gilt dies als grobe Fahrlässigkeit. In diesem Fall können Sie Ihre Rechte nur durchsetzen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist bedeutet, dass der Verkäufer den Fehler kannte und ihn absichtlich nicht erwähnt hat, um Sie zum Kauf zu bewegen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Haftungsausschluss-Klausel. Viele Privatverkäufer schreiben in den Vertrag "Gekauft wie gesehen" oder schließen die Sachmängelhaftung aus. Solche Klauseln sind jedoch unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Das Gesetz regelt dies in § 444 BGB: "Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen... hat"[2].
Es bleibt also unklar, ob der Verkäufer tatsächlich von dem Geräusch wusste. Wenn er ehrlich war und das Problem selbst nicht kannte, haben Sie bei einem Privatverkauf mit einem Haftungsausschluss leider keine Handhabe.
Gesetzliche Fundstellen
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Kaufrecht und Verbraucherverträge, §§ 312–312k, 433–480) § § 442 BGB — Kenntnis des Käufers
"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt."Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Rechtsquelle: Bürgerliches Gesetzbuch (Kaufrecht und Verbraucherverträge, §§ 312–312k, 433–480) § § 444 BGB — Haftungsausschluss
"Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen... hat"Amtlichen Gesetzestext ansehen →
Wichtiger rechtlicher Hinweis
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